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Entscheidung

2 StR 384/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR384
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR384.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 384/25 vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Revision des Nebenklägers - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 1 und Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen zu erstatten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Soweit sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte – unbe- schränkte – Revision des Nebenklägers gegen die Verurteilung richtet, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO); es fehlt an der erforderlichen Be- schwer des Nebenklägers, da er von der zur Verurteilung gelangten Tat nicht betroffen ist. Soweit sich das Rechtsmittel des Nebenklägers (auch) gegen den Frei- spruch vom versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers wendet, ist es zulässig (vgl. BGH, Beschluss 1 2 3 - 3 - vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, NStZ-RR 2025, 85 Rn. 7). Die insoweit vor- genommene Überprüfung des Urteils hat indes keinen Rechtsfehler ergeben. Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 13.01.2025 - 1 Ks 2234 Js 15965/24 (3/24)