Entscheidung
2 StR 119/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR119.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/25 vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Oktober 2024 wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeld- betrag zugunsten des Adhäsionsklägers seit dem 19. September 2024 zu zahlen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu be- richtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zu- gesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 431/19, BGHR StPO - 3 - § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 19. September 2024, denn aus- weislich der Akten ging der Antrag des Adhäsionsklägers am 18. September 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentschei- dung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei dem im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO. Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift eine Änderung nicht beantragt hat, hin- dert den Senat nicht an einer Korrektur im Beschlussweg (vgl. zu beidem BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2025 – 2 StR 63/25, Rn. 11, und 2 StR 231/25). Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Bonn, 22.10.2024 - 22 KLs-790 Js 221/24-15/24