Entscheidung
XII ZB 103/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB103.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 103/25 vom 6. August 2025 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2025 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 13.000 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt für die Antragstellerin. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Antragstelle- rin laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 482 € sowie rückständigen Unter- halt in Höhe von insgesamt 9.016 € zu zahlen. Der Beschluss, der der Antrags- gegnerin am 6. September 2024 zugestellt worden ist, enthält folgende Rechts- behelfsbelehrung: „Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht (…) einzulegen. (…) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Nie- derschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. (…) Die Be- schwerde soll begründet werden.“ 1 2 - 3 - Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin durch ihren zweitinstanzli- chen Verfahrensbevollmächtigten am 6. Oktober 2024 beim Amtsgericht „sofor- tige Beschwerde“ eingelegt. Am 7. Oktober 2024 (Montag) hat sie durch ihren erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beim Oberlandesgericht Be- schwerde eingelegt. Am 28. Oktober 2024 hat der zweitinstanzliche Verfahrens- bevollmächtigte dem Oberlandesgericht mitgeteilt, dass eine Beschwerdebe- gründung erst bis zum 15. November 2024 erfolgen werde. In dem wie angekün- digt eingegangenen Schriftsatz ist die Beschwerde teilweise beschränkt und be- gründet worden. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Be- schwerdebegründungsfrist versäumt sei, hat die Antragsgegnerin Wiedereinset- zung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgebli- chen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge- klärt. Die Antragsgegnerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich wäre. Indem das Oberlandesgericht die beantragte Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde wegen Ver- säumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen hat, hält es sich im Rah- men der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 3 4 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass es sich bei dem auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Verfahren gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG um eine Familienstreitsache handelt, für die § 117 Abs. 1 FamFG gilt. Danach war hier binnen zwei Monaten nach der schriftlichen Be- kanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses eine Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht einzureichen. Diese Frist lief am 6. November 2024 ab, so dass der erst am 15. November 2024 beim Oberlandesgericht eingegangene Begründungsschriftsatz die Frist nicht gewahrt hat. 2. Auch die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand gibt zu Rechtsbedenken keinen Anlass. Denn die Fristversäumung ist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG, § 233 Satz 1 ZPO. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, dass das Oberlandesgericht sie trotz der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in der Entscheidung des Amtsgerichts und des offensichtlichen Irrtums ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht auf die dro- hende Fristversäumung hingewiesen habe. Vielmehr hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die Fristversäumung trotz der unrichtigen Rechts- behelfsbelehrung und der Ankündigung der Beschwerdebegründung auf dem Verschulden des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegnerin beruht, das sich diese gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Fristversäumung auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschul- det, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Insoweit gehört die Unter- teilung in Familienstreit- und Ehesachen einerseits und Familiensachen der frei- willigen Gerichtsbarkeit andererseits ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen 5 6 7 - 5 - darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine (Kindes-)Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt. Vielmehr nimmt der Rechtsan- walt mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats diese verfahrensrechtli- che Sachkunde für sich in Anspruch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese einfachen Anforderungen genügende Kenntnis des Verfahrensrechts selbstverständlich auch vom Familiengericht zu verlangen und der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung daher nicht nachvollziehbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 - FamRZ 2018, 699 Rn. 7 ff. mwN). Gemessen daran ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegan- gen, dass die Fristversäumung vorliegend nicht unverschuldet war. b) Dass der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgeg- nerin die Vorlage der Rechtsmittelbegründung mit Schriftsatz vom 28. Okto- ber 2024 für den 15. November 2024 angekündigt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine abweichende Beurteilung. Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohen- den Fristversäumnis seitens der Beteiligten entgegenzuwirken. Denn einer ge- richtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt. Es darf allerdings nicht sehenden Auges zuwarten, bis der Be- teiligte Rechtsnachteile erleidet. Dabei ist es jedoch grundsätzlich nicht zu bean- standen, wenn der Richter die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (vgl. BGH Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 37/21 - NJW-RR 2022, 346 Rn. 14 mwN). 8 9 10 - 6 - Gemessen daran war das Oberlandesgericht hier nicht verpflichtet, unmit- telbar bei Eingang des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2024 den Lauf der Rechts- mittelbegründungsfrist zu überprüfen. Dass die drohende Fristversäumung allein aus diesem Schriftsatz ohne Weiteres leicht und einwandfrei zu erkennen war und deren nicht rechtzeitige Aufdeckung auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des Oberlandesgerichts beruhte (zu dieser Fallgestaltung vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - NJW 2011, 2053 Rn. 13 mwN), kann danach nicht angenommen werden. Das Oberlandesgericht durfte daher mit der Überprüfung der Rechtsmittelfrist bis zur Bearbeitung der Be- schwerde zuwarten. 11 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Guhling Günter RiBGH Dr. Nedden-Boeger ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Botur Krüger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.08.2024 - 472 F 18237/23 UK - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.02.2025 - 3 UF 115/24 - 12