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Entscheidung

6 StR 115/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060825B6STR115
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060825B6STR115.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 115/25 vom 6. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2025 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 4. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, den Anrechnungsmaßstab für die in Belgien erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wen- det sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und auf Verfahrensrügen ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 2. Die Sachrüge führt zu einer Schuldspruchkorrektur zu Lasten des An- geklagten. 1 2 3 - 3 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte zu- sammen mit drei weiteren unbekannten Mittätern die beiden Geschädigten auf ihrem Anwesen, um Geld und Wertsachen an sich zu bringen. Zur Verhinderung erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme fesselten die Täter den Geschä- digten unter anderem mit sogenanntem Panzertape, indem sie ihm die Hände auf den Rücken banden und die Arme auf Brusthöhe mehrfach am Rumpf fixier- ten. Außerdem verschlossen sie seinen Mund mit mehreren Schichten des Kle- bebandes, bevor sie ihn zu Boden stießen. Hierdurch erlitt der Geschädigte Prel- lungen und Schmerzen sowie Taubheitsgefühle an den Handgelenken. Auch der Geschädigten wurden mittels des Klebebandes die Hände auf dem Rücken ge- fesselt und der Mund zugeklebt. Die Täter erbeuteten Bargeld und Wertgegen- stände im Gesamtwert von mehr als 87.000 Euro. b) Das Landgericht hat dieses Geschehen als schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gewürdigt. Darüber hinaus hat der Angeklagte hier aber auch den Tatbestand des besonders schweren Raubes erfüllt (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), denn das Klebeband war nach der Art seines Einsatzes ge- eignet hier erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24, Rn. 4). c) Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verbö- serung des Schuldspruchs auch auf die Revision des Angeklagten nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f.; vom 27. November 2024 – 6 StR 210/24, Rn. 23). Die Vorschrift des § 265 StPO 4 5 6 - 4 - steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch Vorinstanz: Landgericht Weiden i.d. OPf., 04.12.2024 - 1 KLs 221 Js 11614/23