Entscheidung
XII ZB 51/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300725BXIIZB51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300725BXIIZB51.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 51/25 vom 30. Juli 2025 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 7. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene und die Beteiligte zu 2 wenden sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung eines Berufsbetreuers für den Betroffenen. Der im Jahr 1950 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz bei Verdacht auf eine Alzheimer Erkrankung mit spätem Beginn. Er hatte mit notarieller Urkunde vom 9. Juni 2022 seinen beiden Töchtern, seinem Bruder 1 2 - 3 - und seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau eine Generalvollmacht in vermö- gensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten erteilt. Am 26. Januar 2024 erklärte der spätere Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gegenüber einer der beiden Töchter, dass er namens und in Vollmacht des Betroffenen die erteil- ten Generalvollmachten widerrufe. Daraufhin hat diese Tochter im Februar 2024 beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für ihren Vater angeregt. Die Beteiligte zu 2, die der Betroffene als seine Freundin bezeichnet, hat im Laufe des Verfahrens die Kopie einer Vorsorgevollmacht zur Akte gereicht, welche der Betroffene ihr am 7. September 2023 erteilt haben soll. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis eingerichtet, den Betei- ligten zu 1 zum beruflichen Betreuer für den Betroffenen bestellt und die Frist zur Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung auf sieben Jahre festgesetzt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts- mittels hinsichtlich des Aufgabenbereichs „Bestimmung des Umgangs des Be- troffenen“ aufgehoben und eine Überprüfungsfrist von zwei Jahren festgelegt. Hiergegen richten sich die einerseits vom Betroffenen und andererseits von der Beteiligten zu 2 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerden. II. Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 3 4 - 4 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betroffene sei aufgrund seiner dementiellen Erkrankung nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten im Aufgabenkreis selbständig wahrzunehmen und seinen Willen bezüglich der Einrichtung einer Betreuung frei zu bilden. Die Be- stellung eines Betreuers sei auch erforderlich. Zwar seien die den Familienange- hörigen erteilten Vollmachten weiterhin wirksam, weil der Betroffene jedenfalls seit Januar 2024 geschäftsunfähig sei und daher seinen Verfahrensbevollmäch- tigten seinerzeit nicht wirksam mit dem Widerruf dieser Vollmachten habe beauf- tragen können. Die Familienangehörigen, zu denen der Kontakt des Betroffenen im Laufe des Verfahrens vollständig abgebrochen sei, würden von ihren Voll- machten aber keinen Gebrauch machen. Die auf den 7. September 2023 datierende Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 2 sei zwar als wirksam anzusehen, weil Gegenteiliges nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne. Allerdings sei die Betei- ligte zu 2 ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Zum einen hätten die Familienangehörigen geschildert, dass ihre Versuche, Kontakt zu dem Betroffenen aufzunehmen, von der Beteiligten zu 2 unterbunden worden seien, und dass mit ihr auch Konflikte hinsichtlich der finanziellen Angelegenhei- ten bestünden. Zum anderen habe die Beteiligte zu 2 zu einem Zeitpunkt, als die Berufsbetreuung bereits eingerichtet gewesen sei, eine Überweisung in Höhe von rund 185.000 € vom Konto des Betroffenen auf ein Konto seines Verfahrens- bevollmächtigten zu veranlassen versucht. Zu den Hintergründen habe sie sich nicht geäußert. Dieser Versuch sei nicht im Sinne des Betroffenen gewesen. Aus denselben Gründen komme die Beteiligte zu 2 auch als rechtliche Betreuerin des Betroffenen nicht in Betracht. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass die angefochtene Entschei- dung auf einem Verfahrensfehler beruht. 5 6 7 - 5 - a) Das Landgericht hat die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen in den Schriftsätzen vom 13. und 29. Dezember 2024 bei seiner Entscheidung vom 7. Januar 2025 nicht berücksichtigt und damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Ver- fahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ver- stößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Für die Begründung einer Erstbeschwerde in Be- treuungssachen sieht das Gesetz eine einzuhaltende Frist nicht vor (vgl. § 65 Abs. 1 FamFG). Macht das Gericht von der durch § 65 Abs. 2 FamFG einge- räumten Möglichkeit einer Fristsetzung zur Beschwerdebegründung keinen Ge- brauch, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachreichen. Daher sind in Betreuungssachen bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene Schriftsätze des Beschwerdeführers grund- sätzlich bei der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung zum Zeitpunkt des Schriftsatzeingangs bereits von allen Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichnet, aber noch nicht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG an die Geschäftsstelle übergeben worden ist (Senatsbe- schluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 6 ff.). bb) Nach diesen Maßstäben hätte das Landgericht, das dem Betroffenen keine Frist zur Beschwerdebegründung gesetzt hatte, die beiden Schriftsätze vom 13. und 29. Dezember 2024 bei seiner Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigen müssen. Zwar sind diese Schriftsätze, die auch Ausführungen zur Ablehnung der zuständigen Betreuungsrichterin beinhalten, an das Amtsge- richt und nicht an das Landgericht gesandt worden. Allerdings hätte das Amtsge- richt, das der Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 10. Dezember 8 9 10 - 6 - 2024 nicht abgeholfen hatte, die am 13. und 29. Dezember 2024 bei ihm einge- gangenen Schriftsätze im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Landgericht weiterleiten müssen (zur Pflicht zur Weiterleitung elektronischer Dokumente vgl. Senatsbeschluss BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190 Rn. 18 ff.). Im Falle einer pflichtgemäßen Weiterleitung wären die beiden Schriftsätze angesichts der noch verbliebenen Zeit auch rechtzeitig vor Erlass der Beschwerdeentscheidung am 7. Januar 2025 beim Landgericht eingegangen. Die Weiterleitung der Schriftsätze an das Landgericht war hier auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil darin im Wesentlichen nur eine spätere Entscheidung des Amtsgerichts über die Suspendierung der Vorsorge- vollmacht der Beteiligten zu 2 nach § 1820 Abs. 4 FamFG, aber nicht explizit auch der Betreuungsbeschluss angegriffen worden ist. Denn für das Amtsgericht war ohne Weiteres erkennbar, dass der Inhalt der Schriftsätze nicht nur für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Suspendierung der Vollmacht, sondern gleichermaßen auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss Bedeutung hatte. b) Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch ent- scheidungserheblich. Denn die Schriftsätze enthalten u.a. Ausführungen zu den Geschehnissen und Hintergründen des Bankbesuchs, bei dem es um die Über- weisung in Höhe von rund 185.000 € ging. Auf diesen Überweisungsversuch hat sich das Landgericht bei seiner Beurteilung der Eignung der Beteiligten zu 2 maß- geblich gestützt. Zwar weichen die in den Schriftsätzen enthaltenen Behauptun- gen erheblich von den Schilderungen des zuständigen Bankmitarbeiters ab, die Letzterer gegenüber dem Betreuer telefonisch geäußert haben soll. Allerdings kann jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des Vortrags in den beiden Schriftsätzen und gegebenenfalls 11 12 - 7 - nach Durchführung weiterer Ermittlungen zu einer anderen Beurteilung der Eig- nung der Beteiligten zu 2 gekommen wäre. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, sich erfor- derlichenfalls mit den in den Schriftsätzen vom 13. und 29. Dezember 2024 ge- äußerten Bedenken gegen die Eignung des Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer zu befassen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht die Auf- hebung einer Betreuung, sondern deren erstmalige Einrichtung zum Gegenstand hat und das Landgericht zu prüfen haben wird, inwiefern weitergehende Maß- nahmen (wie etwa persönliche Anhörungen) veranlasst sind. 13 14 - 8 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter RiBGH Dr. Nedden-Boeger ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 20.09.2024 - 810 XVII S 95/24 - LG Gießen, Entscheidung vom 07.01.2025 - 7 T 339/24 - 15