Entscheidung
2 StR 154/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300725U2STR154
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300725U2STR154.25.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 154/25 vom 30. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Prof. Dr. Grube, Schmidt, Dr. Zimmermann, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. November 2024 im Straf- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen, in einem Fall in Tat- einheit mit sexuellem Übergriff, unter Einbeziehung „des Urteils“ des Landge- richts Bonn vom 14. September 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewäh- rung ausgesetzt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwalt- schaft gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. 1 2 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: a) Der Angeklagte war im Rahmen seiner Ausbildung zum Physiothera- peuten im Zentrum für ambulante Rehabilitation tätig. Am 27. Januar 2023 ge- gen 10.00 Uhr suchte die unter Rückenschmerzen leidende Geschädigte S. den Angeklagten absprachegemäß zur manuellen Therapie in einem dafür vorgese- henen Behandlungszimmer auf. Ihr war nicht bekannt, dass der Angeklagte kein ausgebildeter Physiotherapeut war. Der Angeklagte forderte die Geschädigte auf, ihre Hose auszuziehen, ohne dass dies für eine Behandlung notwendig gewesen wäre. Die Geschädigte kam dem nach und legte sich mit dem Rücken auf die Behandlungsliege. Der Angeklagte massierte nunmehr ihren „Po-Muskel […] sowie ihre Leistengegend, wobei er seine Hände wiederholt in Richtung der Vulva der Geschädigten be- wegte. Hierdurch verrutschte der Slip der Geschädigten […] derart, dass ihre Vul- valippen sichtbar wurde[n], was der Angeklagte auch bezweckte“. Obwohl die Geschädigte immer wieder die Hand des Angeklagten wegdrückte, setzte er un- ter Verwendung von Massageöl die Massage unverändert fort, so dass sich die Beine der Geschädigten, die mit der Situation überfordert war und eine Pressat- mung entwickelte, immer weiter auseinander bewegten. Dabei wurde ihre Vulva vollständig freigelegt. Während der Massage sprach der Angeklagte die Geschä- digte auf ihre Tattoos am Oberkörper an und schob ihr T-Shirt nach oben, um sich diese ansehen zu können. Der Angeklagte forderte sodann die Geschädigte auf, sich auf den Bauch zu legen. „Er hob ihr rechtes Bein an und strich mit der rechten Hand um die rechte Hüfte und über die Vulva der Geschädigten“, die das nicht wollte. Der Angeklagte, der allein zur Befriedigung seines Sexualtriebes handelte, beendete die medizinisch nicht indizierte Massage erst, als ein Kollege 3 4 5 - 5 - an die Tür des Behandlungszimmers klopfte und darauf hinwies, dass die Be- handlungszeit schon überschritten sei (Fall B. I. der Urteilsgründe). b) Um 12.00 Uhr desselben Tages suchte die wegen vorangegangener Bandscheibenvorfälle in Behandlung befindliche Nebenklägerin den Angeklagten absprachegemäß zur manuellen Therapie im Behandlungszimmer auf. Auch ihr war nicht bekannt, dass der Angeklagte kein ausgebildeter Physiotherapeut war. Der Angeklagte schloss die Tür des Behandlungszimmers von innen ab, „um bei der Ausführung der Tat nicht entdeckt zu werden“. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung des Angeklagten nach, zog ihr T-Shirt aus und legte sich mit dem Bauch auf die Behandlungsliege. Der Angeklagte massierte zunächst ihren Rü- cken, öffnete – mit Einverständnis der Nebenklägerin, die von einem therapeuti- schen Hintergrund ausging – ihren BH und forderte sie auf, sich auf den Rücken zu legen und „ruhig die Augen (zu)zumachen“. Der Angeklagten massierte „ihren Brustkorb und strich hierbei immer wie- der über die Brustwarzen der Geschädigten. Anschließend nahm er Massagegel hinzu, ergriff die Brüste der Geschädigten und machte unter Verwendung des Gels kreisende Bewegungen“. Der Angeklagte bemerkte, dass die Nebenkläge- rin das nicht wollte. Er setzte sich sodann auf ihren Körper, forderte sie auf, ihre Arme nach oben zu nehmen, und begann von neuem ihre Brüste zu massieren. Gegen ihren für ihn erkennbaren Willen setzte er die medizinisch nicht indizierte Brustmassage bis zum Ende der Behandlungszeit fort. Als die Nebenklägerin aufstand, sah sie, dass der Angeklagte, der allein zur Befriedigung seines Sexu- altriebes handelte, eine Erektion hatte (Fall B. II. der Urteilsgründe). 2. Die Strafkammer hat jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und mit der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus der Vorverurteilung durch das Landgericht Bonn vom 14. September 2023, 6 7 8 - 6 - der ein am 10. November 2021 begangener sexueller Missbrauch unter Ausnut- zung eines Behandlungsverhältnisses zugrunde lag, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt- schaft hat überwiegend Erfolg. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin unbeschränkt Revision eingelegt und mit deren Begründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Hinsichtlich des Angriffsziels ist aber der Sinn der Revisionsbegründung maßgeblich, aus- weislich derer die Staatsanwaltschaft ausschließlich den Strafausspruch bean- standet. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 5 StR 445/23, Rn. 15 mwN) versteht der Senat das Revisi- onsvorbringen deshalb dahin, dass die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch nicht angreifen will, sondern lediglich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den getroffenen Feststellungen beantragt ist. 2. Das Rechtsmittel ist überwiegend begründet. Die Einzelstrafen haben in mehrfacher Hinsicht keinen Bestand, womit auch der Gesamtstrafe die Grund- lage entzogen ist. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausge- schlossen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vor- liegt, namentlich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen 9 10 11 12 13 - 7 - ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder es rechtlich aner- kannte Strafzwecke außer Acht gelassen hat, oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 ‒ 3 StR 441/10, NStZ 2011, 270). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1980 ‒ 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 22. März 1995 ‒ 3 StR 625/94, NJW 1995, 2234, und vom 24. November 2021 – 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105; Beschluss vom 10. April 1987 ‒ GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wer- tung des Tatgerichts hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/16, NStZ 2019, 138, 139 Rn. 12). b) Daran gemessen erweist sich die Strafzumessung des Landgerichts als durchgreifend rechtsfehlerhaft. aa) Im Fall B. I. der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Voraussetzun- gen für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 9 Halb- satz 1 StGB nicht nachvollziehbar belegt. Das Landgericht hat die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens „insbe- sondere“ damit begründet, „dass der strafrechtlich relevante Übergriff nur kurz andauerte und von vergleichsweiser geringer Intensität war“. Weder den getroffe- nen Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich allerdings eine Eingrenzung des Tatzeitraums entnehmen. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs versteht sich eine solche kurze Dauer auch nicht von selbst. Die weitere Wertung des Landgerichts, der strafrechtlich rele- 14 15 16 - 8 - vante Übergriff sei nur von „geringer Intensität“ gewesen, ist angesichts der viel- fältig vorgenommenen sexualbezogenen Handlungen des Angeklagten nicht nachvollziehbar. bb) Die Strafkammer ist sodann im Fall B. I. der Urteilsgründe von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Sie hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Halbsatz 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von drei Mo- naten bis zu drei Jahren vorsieht. Hierbei hat sie übersehen, dass die Strafober- grenze auf Grund des tateinheitlich verwirklichten Delikts nach § 174c Abs. 1 StGB (weiterhin) fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Gegen dieses in § 52 Abs. 2 StGB normierte „Kombinationsprinzip“ (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Juli 2020 – 4 StR 136/20, Rn. 6; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl., § 52 Rn. 36 f. mwN) hat das Landgericht verstoßen. cc) Im Fall B. II. der Urteilsgründe hat die Strafkammer zum Vorteil des Angeklagten einen für die Strafzumessung bedeutsamen Umstand nicht aus- drücklich angeführt. Der Angeklagte hat die Tür des Behandlungszimmers von innen abgeschlossen, „um bei der Ausführung der Tat nicht entdeckt zu werden“. Da der bei der Tat aufgewendete Wille grundsätzlich ein anerkannter Strafzu- messungsumstand ist (vgl. Sander in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 617 ff. mwN), wäre das Landgericht insbeson- dere vor dem Hintergrund der unmittelbar zuvor im Fall B. I. der Urteilsgründe erfolgten Tatbeendigung veranlasst gewesen, die nunmehr umsichtige Planung des Angeklagten zu seinen Lasten zu würdigen. c) Die – ohnehin milden – Einzelstrafaussprüche beruhen auf den aufge- zeigten Rechtsfehlern, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Land- gericht ohne sie auf höhere Einzelstrafen erkannt hätte. d) Der Wegfall der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. 17 18 19 20 - 9 - e) Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von den aufgezeigten Wertungsfehlern nicht berührt. Sie können daher – anders als von der Revisions- führerin beantragt – bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. 3. Die im Anfechtungsumfang nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils führt zu keinem Erfolg zugunsten des Angeklagten. 4. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat im Hin- blick auf die Gesamtstrafenbildung auf Folgendes hin: Die Zumessung der Strafhöhe darf nicht mit Erwägungen zur Strafausset- zung zur Bewährung vermengt werden. Das Tatgericht hat zunächst die schuld- angemessene Strafe zu finden; erst, wenn sich ergibt, dass die der Schuld ent- sprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausset- zung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind. Die Frage der Aussetzbar- keit der Strafvollstreckung darf zwar bei der Findung schuldangemessener Sank- tionen unter dem Blick der Wirkungen, die von einer Strafe ausgehen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), mitberücksichtigt werden. Rechtsfehlerhaft sind solche Erwägun- gen bei der Strafzumessung aber dann, wenn eine zur Bewährung aussetzungs- fähige Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums für eine schuldangemessene Strafe liegt. Denn von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten lösen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 f. Rn. 41 ff., und vom 9. April 2025 – 1 StR 371/24, Rn. 40, jeweils mwN). Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann 21 22 23 24 - 10 - Vorinstanz: Landgericht Bonn, 25.11.2024 - 66 KLs 8/23 220 Js 133/23 SE