Entscheidung
XIII ZB 39/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB39.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 39/21 vom 29. Juli 2025 in der Ausreisegewahrsamssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 23. Juni 2021 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Memmin- gen vom 12. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten ver- letzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Memmingen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Anhörung des Betroffenen am 12. Januar 2021 durchgeführt und anschließend in der Haupt- sache Ausreisegewahrsam angeordnet hat, obwohl der Betroffene in der Anhö- rung mitgeteilt hatte, dass er den Rechtsanwalt, der ihn im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, verständigen möchte. Das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen nicht davon ausgehen dürfen, dass 1 - 3 - der Betroffene, nachdem die Telefonnummer des Rechtsanwalts zunächst nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, auf den Beistand eines Rechtsanwalts bei der Anhörung verzichtet hat. Ein solcher Verzicht war zwar nach der hier maß- geblichen Rechtslage vor Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 ein- gefügten § 62d AufenthG möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - XIII ZB 38/21, juris Rn. 10), setzt aber eine eindeutige Erklärung oder ein ein- deutiges Verhalten des Betroffenen voraus. Darauf kann nicht allein aus der wei- teren Teilnahme des Betroffenen an der Anhörung geschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, InfAuslG 2022, 331 Rn. 14; vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 8). Nach der vom Landgericht eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht vom 22. März 2021 hat der Betroffene zwar erklärt, dass er statt seines Rechtsanwalts seinen Cousin sprechen wolle; ein entsprechender Anruf sei ihm gewährt wor- den. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 12. Januar 2021 hat der Be- troffene aber erst nach Verkündung des Haftanordnungsbeschlusses versucht, seinen Cousin telefonisch zu erreichen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene bereits in der Anhörung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, auf anwaltlichen Beistand verzichten zu wollen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgese- hen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 12.01.2021 - 3 XIV 8/21 (B) - LG Memmingen, Entscheidung vom 23.06.2021 - 41 T 58/21 - 2