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Entscheidung

2 StR 397/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290725B2STR397
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290725B2STR397.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 397/25 vom 29. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 29. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die im Adhä- sionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Ne- ben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getrof- fen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt im Schuld- und im Adhäsionsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2. Hingegen hält der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach Halbsatz 2 der Vorschrift ver- neint. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die An- 1 2 3 4 - 3 - nahme eines minder schweren Falls regelmäßig geboten ist, wenn dem nicht aus- nahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2023 – 6 StR 325/23, NStZ-RR 2023, 313, und vom 21. November 2024 – 2 StR 503/24, Rn. 15, jeweils mwN). Zu einer solchen Prüfung bestand Anlass, weil das Landgericht ausdrücklich festgestellt und rechtsfehlerfrei be- legt hat, dass der Angeklagte die Tat „ausschließlich aus Ärger über die vorangegan- gene Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger und dessen Provokationen und Be- leidigungen“ beging. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falls auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Be- stand (§ 353 Abs. 2 StPO). Menges Zeng Grube Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Bonn, 21.02.2025 - 50 KLs 14/24 - 920 Js 461/24 5 6