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Entscheidung

VIa ZR 1058/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230725UVIAZR1058
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIAZR1058.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1058/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 27. Juni 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Brenneisen, die Richter Dr. Katzenstein und Dr. Tausch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen des Berufungsantrags zu I in Höhe von 36.946,87 € nebst Zinsen sowie wegen des Berufungsantrags zu III zurückgewiesen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Dezember 2015 von einem Händler einen von der Beklagten herge- stellten gebrauchten Audi A5, der mit einem 3,0-Liter-Dieselmotor (Schadstoff- klasse Euro 5) ausgerüstet ist. 1 - 3 - Die Klägerin verlangt im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersat- zes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Land- gericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher die Klägerin die Zahlung von 37.995,80 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und die Freistellung von den Kosten der außer- gerichtlichen Rechtsverfolgung begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge im te- norierten Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB sei nicht gegeben. Die Verwendung eines in dem Fahrzeug vorhandenen Thermofensters stelle hier keine sittenwidrige Täuschung dar. Weitere Abschalteinrichtungen seien nicht er- wiesen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV bestünden mangels Schutzgesetzcharakters nach ganz herrschender Auffas- sung ebenfalls nicht. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestim- mungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeug- hersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögensein- buße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläge- rin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu ei- ner deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 7 8 9 - 5 - III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang auf- zuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst ent- scheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Ver- wendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu den weiteren Voraus- setzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Brenneisen Katzenstein Tausch Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 01.10.2020 - 64 O 1394/18 - OLG München, Entscheidung vom 27.06.2022 - 3 U 6158/20 - 10 11 - 6 - Verkündet am: 23. Juli 2025 Breit, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle