Entscheidung
3 StR 227/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230725B3STR227
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230725B3STR227.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 227/25 vom 23. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. November 2024 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebens- bereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, der Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in Tat- einheit mit Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln, der Hehlerei sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstper- sönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, der Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit „uner- 1 - 3 - laubtem“ Verabreichen von Betäubungsmitteln, der Hehlerei sowie des „uner- laubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ge- sprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Der Schuldspruch im Fall II. 2. c) der Urteilsgründe (Tat 3) erweist sich als rechtlich defizitär. a) Nach den vom Landgericht zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hielt sich der Angeklagte, ein Facharzt für Anästhesie, an einem Nachmittag im Herbst 2021 mit der Nebenklägerin – seiner damaligen Lebens- gefährtin – in seiner Wohnung auf. Um ihre Bereitschaft zu von ihm gewünschten sexuellen Aktivitäten zu wecken, versetzte er ein Glas Orangensaft heimlich mit Bröseln einer Ecstasy-Tablette und reichte es ihr. In Unkenntnis des Umstandes, dass das Getränk mit einer Droge versetzt war, trank die im Umgang mit Betäu- bungsmitteln unerfahrene Nebenklägerin einige Schlucke. Sodann bemerkte sie die Krümel in dem Glas und fragte den Angeklagten, was er ihr gegeben habe. Wahrheitswidrig antwortete dieser, er habe zu ihrer Entspannung das Benzodia- zepin Dormicum in das Getränk getan. Als die Nebenklägerin, die als ausgebil- dete Intensivkrankenschwester um die Wirkung von Dormicum wusste, bei sich stark geweitete Pupillen und damit eine mit der Einnahme dieses Medikaments unvereinbare Reaktion bemerkte, räumte der Angeklagte ein, Drogen in das Ge- tränk getan zu haben. Daraufhin geriet die Nebenklägerin in Panik, schloss sich 2 3 4 - 4 - angsterfüllt allein im Schlafzimmer der Wohnung ein und fiel in einen vom Ange- klagten billigend in Kauf genommenen starken Drogenrausch mit deutlicher Be- wusstseinseintrübung, an dessen Dauer sie sich nachfolgend nicht mehr zu erin- nern vermochte. b) Das Landgericht hat den vollumfänglich geständigen Angeklagten we- gen dieser Tat der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Verabreichen von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Das hält der revisi- onsrechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. aa) Rechtsfehlerfrei ist der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperver- letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1, Nr. 3 StGB. Indem der Ange- klagte das unwissende Tatopfer veranlasste, das Rauschgift zu sich zu nehmen, brachte er ihr Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei. Die Ein- nahme der Droge führte zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Tatopfers. bb) Tateinheitlich hierzu hat sich der Angeklagte wegen Verbrauchsüber- lassung von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alterna- tive 2 BtMG, nicht jedoch – wie von der Strafkammer angenommen – wegen Verabreichens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alternative 1 BtMG strafbar gemacht. Denn wird ein Betäubungsmittel zum so- fortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben, ist die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 3 StR 453/23, StV 2025, 8 Rn. 5 mwN; vom 9. Januar 2024 – 2 StR 443/23, NStZ-RR 2024, 176; vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 7 mwN). 5 6 7 - 5 - Das gilt auch dann, wenn der Täter – wie hier – einem anderen ein Le- bensmittel zum sofortigen Verzehr übergibt, dabei verschweigt, dass dieses Be- täubungsmittel enthält, und der Empfänger das Rauschgift daher unwissentlich konsumiert (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 8). Die Abgrenzung des Tatbe- stands des Verabreichens von demjenigen der Verbrauchsüberlassung bestimmt sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf. Ein Verabreichen ist gegeben, wenn der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mit- wirkung zuführt, etwa durch Injizieren, Einreiben oder Einflößen (Fremdapplika- tion; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 9; BeckOK BtMG/Hochstein, 27. Ed., § 29 Rn. 597; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1198; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1538). Übergibt der Täter da- gegen einer anderen Person Betäubungsmittel und führt diese sie sich eigen- ständig zu (Eigenapplikation), ist der Tatbestand der Verbrauchsüberlassung ver- wirklicht (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 9; BeckOK BtMG/Hochstein, 27. Ed., § 29 Rn. 601; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1205 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1544). Darauf, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er ein Betäubungsmittel konsumiert, kommt es demgegenüber nicht an (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 9; BeckOK BtMG/Hochstein, 27. Ed., § 29 Rn. 602; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1206). 3. Einer Kennzeichnung der Betäubungsmitteldelikte als „unerlaubt“ be- darf es im Schuldspruch nicht, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz stets den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 411/23, juris Rn. 9; vom 8 9 - 6 - 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, NStZ-RR 2022, 139). Im Fall II. 2. e) der Urteils- gründe (Tat 5) hat die Verurteilung mithin auf Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu lauten. 4. Der Senat fasst den gesamten Schuldspruch daher wie aus der Be- schlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 5. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Denn dessen Änderung im Fall II. 2. c) der Urteilsgründe (Tat 3) führt weder zu einem veränderten Strafrahmen noch wird dadurch der Unrechts- oder Schuld- gehalt der Tat reduziert. Es ist daher auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer geringeren Einzelstrafe für diese Tat und einer niedrigeren Gesamtstrafe belegt hätte. 6. Im Übrigen lässt die auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge ver- anlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durch- greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 19.11.2024 - 32 KLs-196 Js 63/24-15/24 10 11 12