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Entscheidung

3 StR 99/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220725B3STR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220725B3STR99.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 99/25 vom 22. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 22. August 2024 aufgehoben a) hinsichtlich der Taten zu II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die zuge- hörigen Feststellungen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz- befohlenen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, da- von in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, unter Ein- beziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und zwei Monate der erkannten Strafe als vollstreckt er- klärt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen 1 - 3 - und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen manipulierte der Angeklagte unter einem Vorwand zwischen Juli 2015 und Oktober 2017 die Schamlippen seiner im ersten Fall noch nicht 14jährigen, im zweiten Fall 14 Jahre alten Tochter, der Nebenklägerin (Taten zu II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe). Zu- dem rasierte er mit einer Haarschneidemaschine vor einem Schwimmbadbesuch den Schambereich der möglicherweise bereits 14jährigen Nebenklägerin (Tat zu II. 3. der Urteilsgründe). Schließlich wirkte er am 2. Oktober 2017 gewaltsam so heftig auf das Gesicht eines in seinen Haushalt längerfristig aufgenommenen elfjährigen Neffen ein, dass dieser massive Hämatome vor allem im Bereich der Augen erlitt und sie kaum noch öffnen konnte. Dem Angeklagten waren die dem Jungen zugefügten erheblichen Schmerzen aus Gefühlskälte gleichgültig (Tat zu II. 4. der Urteilsgründe). 2. Die Verurteilung wegen der drei Taten zum Nachteil der Nebenklägerin ist aufgrund einer Verfahrensbeanstandung aufzuheben, mit welcher der Ange- klagte die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags geltend macht. a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Verteidigerin des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugin und Nebenklägerin an einer emotional instabilen Per- sönlichkeit leide, aufgrund der ihre Aussagekompetenz gerade in Bezug auf Be- ziehungs- und Sexualtaten nicht gegeben sei. Zur Begründung waren verschie- dene Befunde dargelegt und beigefügt, so eine ausführliche, fundierte kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme aus dem Jahr 2021, die als Diagnosen 2 3 4 5 - 4 - eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, eine post- traumatische Belastungsstörung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie Zwangsgedanken und -handlungen stellte. Ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Innere Medizin aus dem Jahr 2024 diagnostizierte unter anderem eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab und führte aus, es bestünden Zwei- fel, ob es sich um einen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) handele, da im Wesentlichen früheres Beweisbegehren wiederholt werde und fraglich sei, ob konkrete Beweistatsachen benannt seien. Jedenfalls sei das Landgericht auf- grund eigener Sachkunde in der Lage, die Aussagekompetenz der Nebenkläge- rin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Für die Bewertung sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung nur eine von mehreren Ein- flussfaktoren. Da die Angaben der Nebenklägerin in besonderer Weise plausibel und glaubhaft erschienen, hätten sich eventuelle psychische Auffälligkeiten we- der bei Wahrnehmung oder Speicherung noch bei Wiedergabe der tatbestands- relevanten Umstände ausgewirkt. Daher sei die behauptete Persönlichkeitsstö- rung auch tatsächlich ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). b) Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die vom Generalbundesanwalt vermissten Unterlagen sind in der Revisi- onsbegründung enthalten. Im Übrigen ist eine Prüfung des geltend gemachten Rechtsfehlers ohne eine Rekonstruktion der in der Hauptverhandlung durchge- führten Beweisaufnahme möglich. Soweit in dem Beweisantrag Schilderungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung genannt sind, bedarf es zur Beurtei- lung der Rüge nach ihrer Angriffsrichtung keiner über die Urteilsgründe hinaus- gehenden Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussage. c) Die Ablehnung des Antrags ist nicht tragfähig begründet. 6 7 8 - 5 - aa) Das Beweisbegehren stellt einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO dar. Die Benennung einer konkreten medizinischen Diag- nose enthält eine schlagwortartige Tatsachenbehauptung, die über bloße Schlussfolgerungen hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 3 StR 351/14, StV 2015, 206). Dass die Erstellung der Diagnose ihrerseits eine wertende Einordnung des Sachverständigen erfordert, liegt wie auch bei anderen sachverständigen Beurteilungen in der Natur der Sache und nimmt der Beweis- behauptung nicht den Charakter einer konkreten Tatsache (vgl. allgemein LR/Krause, StPO, 28. Aufl., Vor § 72 Rn. 10). bb) Ein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ist nicht dargetan. (1) Die Beweisbehauptung hat eine medizinische Diagnose und ihre etwa- ige Auswirkung auf die Aussagekompetenz zum Gegenstand. Die erforderliche eigene Sachkunde zu der Erstellung der medizinischen Diagnose und ihren et- waigen Auswirkungen hat die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt, sondern – den Beweisantrag verkürzend – allein darauf abgestellt, für die Beurteilung der Aussagekompetenz keines Sachverständigen zu bedürfen. Zwar ist die Beurtei- lung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage ureigene Aufgabe des Tatgerichts, das diese grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde bewältigen kann und muss. Anderes gilt aber, wenn besondere Um- stände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht. Hierzu können deutliche Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung gehören, da deren Diagnose und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfor- dern, das nicht Allgemeingut von Richtern ist (s. BGH, Beschlüsse vom 16. De- zember 2021 – 3 StR 302/21, NStZ 2022, 372 Rn. 25 f. mwN; vom 31. Juli 2024 – 2 StR 44/24, juris Rn. 18). 9 10 11 - 6 - Entsprechende Anhaltspunkte sind hier in dem Beweisantrag insbeson- dere durch Bezugnahme auf die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen auf- gezeigt, die über bloße Vermutungen oder lediglich vom Allgemeinwissen um- fasste Gesichtspunkte deutlich hinausgehen. (2) Soweit die Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens trotz beson- derer, die Einholung grundsätzlich gebietender Umstände unter Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden kann, wenn andere Beweismittel die Beur- teilungsmöglichkeiten des Tatgerichts stützen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Ja- nuar 1998 – 4 StR 100/97, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeits- gutachten 5; Beschluss vom 30. September 1998 – 5 StR 109/98, NStZ- RR 1999, 48, 49 mwN), kann dahinstehen, ob insofern zugleich oder eher ein Fall der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache in Betracht kommt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO); denn eine solche Konstellation hat nicht vorgelegen. Das Landgericht hat allein die – durch den Beweisantrag gerade in Frage ge- stellte – Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin, nicht davon unabhän- gige Beweiserkenntnisse herangezogen. Danach hat es den Antrag auch nicht als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ablehnen können. Dies setzt nämlich voraus, dass die unter Beweis gestellte Tatsache so, als wäre sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, StV 2023, 293 Rn. 63 mwN). Indem das Landgericht zu dem Schluss kommt, es halte aufgrund der Aussagen der Nebenklägerin eine sich auf ihre Aussagefähigkeit auswirkende Störung für ausgeschlossen, legt es nicht die Beweisbehauptung zugrunde, sondern sieht letztlich deren Gegenteil für erwie- sen an. 12 13 14 - 7 - d) Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Taten zu II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe mitsamt den zugehörigen Feststellun- gen und folglich auch der Gesamtstrafe. Das neue Tatgericht wird im Rahmen der abermals vorzunehmenden Beweiswürdigung die Aussageentstehung und eine etwaige Bedeutung der von der Nebenklägerin absolvierten psychothera- peutischen Maßnahmen weiter in den Blick nehmen können. 3. Im Übrigen hat das Urteil Bestand, da sich die Ablehnung des Beweis- antrags darauf nicht auswirkt und die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Für den Nachweis der Tat zum Nachteil des Neffen (zu II. 4. der Urteilsgründe) ist die Aussage der Nebenklägerin nicht maßgeblich gewesen, sondern wird im Urteil nur in Randbereichen ergänzend angeführt. Der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch zu dieser Tat ist revisions- rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Ausspruch über die teil- weise Vollstreckung wegen einer unangemessenen Dauer, die sich auf das ge- rade diese Tat betreffende Verfahren bezieht. Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 22.08.2024 - 5 KLs 1/23 - 71 Js 262/22 15 16