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Entscheidung

3 StR 258/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220725B3STR258
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220725B3STR258.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 258/25 vom 22. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Februar 2025 wird verworfen; jedoch wird die Ur- teilsformel dahin geändert, dass der Teilfreispruch entfällt. Die durch den Teilfreispruch bedingte teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Ange- klagten auf die Staatskasse wird damit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon im einen Fall in Tat- einheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im anderen mit versuchtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Üb- rigen hat es ihn freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die 1 - 3 - auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Er- folg; sie führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs. Diesen hat das Landgericht für erforderlich angesehen, weil es einen als zwei Fälle angeklagten Umtausch von Betäubungsmitteln zutreffend als eine Tat bewertet hat (zu den Konkurrenzen bei einem Umtauschgeschäft s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24, juris Rn. 8 mwN). Die Strafkammer hat damit jedoch alle dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten Tatvor- würfe als erwiesen erachtet und abgeurteilt, mithin den gesamten prozessualen Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Für einen Teilfreispruch ist in einem solchen Fall kein Raum. Denn ein Angeklagter kann wegen desselben Tatge- schehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Be- schlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 438/24, NStZ-RR 2025, 123 Rn. 4). Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechte- rungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Ände- rung des Urteils nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 79/23, juris Rn. 2 mwN). 2 3 - 4 - Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 5 StR 34/20, juris Rn. 1). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 05.02.2025 - 22 KLs - 2 Js 835/24 - 28/24 4