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Leitsatz

IX ZR 184/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:170725UIXZR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:170725UIXZR184.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 184/22 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 133 Abs. 1 Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzu- griff entzieht (sogenanntes "asset-protection"-Modell), stellt ein deutliches Indiz für ei- nen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266/19, WM 2021, 1192 Rn. 19). BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2025 - IX ZR 184/22 - OLG Zweibrücken LG Landau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Fremdanträge vom 23. Januar 2015 und vom 5. Juni 2015 sowie auf Eigenantrag vom 31. März 2015 am 3. Juli 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuldner). 1 - 3 - Der Schuldner und dessen Ehefrau (fortan auch: Eheleute) waren seit dem Jahr 2001 zu gleichen Anteilen als Gesellschafter an der Grundstücksgesell- schaft GbR (fortan: Immobilienfonds) beteiligt, einem geschlos- senen Immobilienfonds. Die Beteiligungen waren durch Darlehen des Bankhau- ses AG & Co. KGaA (fortan: Bankhaus) finanziert. Am 4. Dezember 2002 gab der Schuldner gegenüber dem Bankhaus ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über 7.000.000 € zuzüglich 20 % Zinsen p.a. ab und unter- warf sich wegen des anerkannten Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Ab dem Jahr 2010 verwendeten die Eheleute die Ausschüttungen des Im- mobilienfonds nicht mehr zur Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten. Im Ja- nuar 2011 gründeten der Schuldner sowie H. zum Zweck der Ver- waltung des Vermögens der Eheleute die M. GmbH (nachfolgend: GmbH). Mehrheitsgesellschafter war der Schuldner. Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. Januar 2011 verpflichtete sich die GmbH, das Vermögen der Eheleute zu verwalten, deren Forderungen einzuziehen und auf Anweisung Verbindlich- keiten gegenüber Beratern zu begleichen. Am 12. Mai 2011 trafen die Eheleute und die GmbH eine Geschäftsbesor- gungsvereinbarung, wonach die Vermögenswerte der Eheleute an die GmbH ab- getreten werden sollten. Die GmbH verpflichtete sich, die Vermögenswerte zu verwalten und zur Absicherung der persönlichen Lebensführung der Eheleute sowie zur Begleichung von Rechts-, Steuerberatungs- und Verfahrenskosten zu verwerten (sogenanntes "asset-protection"-Modell). Die GmbH übernahm im Wege des Schuldbeitritts die Zahlungsverpflichtung für die Kosten der Beratung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. 2 3 4 - 4 - Das Bankhaus forderte den Schuldner am 18. Oktober 2011 zur Rückzah- lung gewährter Darlehen in Höhe von 43.695.457,68 € nebst Zinsen auf. Am 24. Oktober 2011 ließ es dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der no- tariellen Urkunde vom 4. Dezember 2002 zustellen. Der Schuldner und dessen Ehefrau traten am 25. Oktober 2011 einen Anspruch auf Ausschüttungen des Immobilienfonds an die GmbH ab. Am 27. Dezember 2011 zahlte der Immobili- enfonds 522.400 € an die GmbH. Die beklagte Rechtsanwältin und Steuerberaterin fertigte auftragsgemäß im Namen des Schuldners und dessen Ehefrau eine Strafanzeige ge- gen K. und O. als Verantwortliche des Bankhauses sowie gegen E. , welche jedoch den Ermittlungsbehör- den nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 18. November 2011 erteilte die Beklagte dem Schuldner als ihrem Auftraggeber am 9. Januar 2012 eine Kostennote über den Betrag von 76.755 €. Auf Anweisung des Schuldners zahlte die GmbH am 15. März 2012 unter Verwendung von Mitteln aus der Ausschüttung vom 27. De- zember 2011 auf die Honorarforderung der Beklagten 30.000 € sowie weitere 46.755 €. Der Kläger nimmt die Beklagte insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung auf Rückgewähr der Zahlungen von 30.000 € und 46.755 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis der Beklagten durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f; vom 26. Oktober 2023 - IX ZR 112/22, WM 2024, 80 Rn. 5, insoweit in BGHZ 238, 344 nicht abgedruckt). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es sei zwar eine Rechtshandlung des Schuldners gegeben, die eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt habe. Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Es sei eine in- kongruente Deckung gegeben, die nach Art und Ausmaß als gering anzusehen sei. Es dränge sich nicht der Verdacht auf, dass die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern habe bevorzugt werden sollen. Der Schuldner habe sich nicht seines Vermögens entledigt. Es sei gerade Aufgabe der GmbH gewesen, mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln die Verbindlichkeiten des Schuldners zu begleichen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass derart beengte finanzielle Verhält- nisse gegeben gewesen seien, nach denen die Leistung an die Beklagte maß- geblichen Einfluss auf die Befriedigungschancen anderer Gläubiger gehabt habe. Es stehe nicht fest, dass der Schuldner von der Vorstellung getragen gewesen sei, Verbindlichkeiten auch in Zukunft nicht erfüllen zu können. Aufgrund einer mit dem Bankhaus getroffenen Vereinbarung habe der Schuldner mit freiwerden- der Liquidität rechnen dürfen. 8 9 - 6 - Jedenfalls sei nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einem unterstell- ten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auszugehen. Die Be- klagte habe die gesetzliche Vermutung widerlegt. Sie habe in der Strafanzeige den Standpunkt eingenommen, dass keine Forderungen des Bankhauses be- stünden. Der Beklagten könne nicht abgesprochen werden, dass sie - in Anse- hung der Zurschaustellung von Reichtum - überzeugt gewesen sei, der Schuld- ner habe sich nicht in ernstzunehmenden finanziellen Schwierigkeiten befunden. Sie habe keinen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gewinnen können. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kön- nen die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in der gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO auf den Streitfall anwendbaren, bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung nicht verneint werden. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine anfecht- bare Rechtshandlung des Schuldners in der an die GmbH gerichteten Anweisung erkannt, die Zahlungen an die Beklagte vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 8; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 10). Damit hat der Schuldner eine mittelbare Zuwendung an die Beklagte bewirkt. a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche Rechts- handlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne Weiteres anfechtbar wäre, durch Einschal- ten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, 10 11 12 13 - 7 - dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger ge- langt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. No- vember 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25 mwN; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 mwN). Für den Empfänger muss erkenn- bar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat. Eine mittelbare Zuwendung scheidet aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Lei- stung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 11 mwN). Die Frage, ob der Dritte die Tilgung einer Eigen- oder Fremdverbindlichkeit be- zweckt, beurteilt sich aus der objektiven Warte des Leistungsempfängers (BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20, WM 2021, 458 Rn. 33 mwN). Eine mittelbare Zuwendung ist so zu behandeln, als habe der Leistungsemp- fänger direkt vom Schuldner erworben (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25; vom 28. Januar 2021, aaO Rn. 29 mwN). b) Diese Voraussetzungen liegen nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Der Schuldner leistete auf eine eigene Verbindlichkeit und schaltete dabei die GmbH als Dritte ein. Diese verwendete für die Zahlungen Gelder, die ihr am 27. Dezember 2011 aus der Ausschüttung des Immobilienfonds zugeflossen waren. Für die Beklagte, die ihre Honorarrech- nung sowie das Begleitschreiben ausschließlich an den Schuldner gerichtet hatte, war erkennbar, dass sie eine Leistung des Schuldners erhielt. Es bestand keine eigene Verbindlichkeit der GmbH gegenüber der Beklagten. 2. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine Gläubiger- benachteiligung bejaht. Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - diese darin liegt, dass sich die Zahlungen an die Beklagte auf den Wert des vom Schuldner gehaltenen Geschäftsanteils an der GmbH auswirkten, kann dahinstehen. Die nach § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung wurde jedenfalls 14 15 - 8 - dadurch bewirkt, dass sich der Schuldner durch die angewiesenen Zahlungen seiner Rechte an den von der GmbH verwalteten Mitteln in Höhe von 76.755 € entäußerte. a) Wenn eine Zahlung von dem Konto eines Dritten an den Anfechtungs- gegner erfolgt, äußert sich die Gläubigerbenachteiligung in der Weggabe der Zahlungsmittel an den Anfechtungsgegner, durch die entweder das auf dem Konto des Dritten befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wird oder der Dritte seine Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt und dieser dadurch unter Verkürzung des haftenden Vermögens seine Forderung gegen den Dritten ver- liert. Demgegenüber liegt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bei einer Überweisung von einem Konto eines Dritten nicht vor, wenn dieser auf dessen Anweisung, ohne dazu ihm gegenüber verpflichtet zu sein, dessen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln begleicht (BGH, Urteil vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 10 f mwN). b) Nach dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. Januar 2011 und der Geschäftsbesorgungsvereinbarung vom 12. Mai 2011 bestand bis zur bestim- mungsgemäßen Verwendung der eingezogenen Gelder ein Anspruch des Schuldners gegen die GmbH auf Herausgabe gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB und auf anweisungsgemäße Befriedigung von Gläubigern. Dieser Anspruch er- losch durch die Zahlungen an die Beklagte. Das Erlöschen des Anspruchs hat das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen des Schuldners verkürzt und eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20, WM 2021, 458 Rn. 14 mwN). 16 17 - 9 - 3. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können allerdings weder ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners noch die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz verneint werden. a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benach- teiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Gläubigers liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter. Da es sich beim Benachteiligungs- vorsatz sowie bei der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können die subjekti- ven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in aller Regel nur mittelbar aus ob- jektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen und die Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteili- gungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen allerdings nicht schema- tisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, WM 2020, 1919 Rn. 16 f; vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 9 f; jeweils mwN). Dabei hat der Tatrichter sämtliche für den Gläubigerbenachteiligungsvor- satz sprechende Indizien zu prüfen, sofern er sich nicht bereits auf Grundlage einzelner Beweisanzeichen von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners überzeugen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 938; vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 88; 18 19 20 - 10 - vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 20; vom 7. November 2024 - III ZR 79/23, WM 2025, 713 Rn. 40). Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluss auf den Gläubiger- benachteiligungsvorsatz zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2024, aaO). b) Die Würdigung der Beweise ist im Grundsatz dem Tatrichter vorbehal- ten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Er- fahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 16; vom 8. Februar 2024 - IX ZR 107/22, WM 2024, 515 Rn. 30 mwN). c) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Das Berufungsgericht verneint einen Benachteiligungsvorsatz des Schuld- ners mit rechtlich fehlerhafter Begründung. Es lässt bei seiner Würdigung maß- gebliche Umstände außer Betracht und legt ein fehlerhaftes Verständnis der vom Schuldner getroffenen Geschäftsbesorgungsvereinbarung zugrunde. Das Beru- fungsgericht unterlässt es, den Streitfall unter dem Blickwinkel einer Verschie- bung des Vermögens auf einen Dritten zu betrachten, würdigt daher die Inkon- gruenz der Deckung nur unvollständig und geht dem vom Kläger behaupteten Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners nicht nach. 21 22 - 11 - aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Zweck der Einschal- tung der GmbH und der mit ihr getroffenen Vereinbarungen nicht als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erfasst. Es hat gemeint, der Schuldner habe sich nicht seines Vermögens entledigt, weil es Aufgabe der GmbH gewesen sei, die Verbindlichkeiten des Schuldners zu decken. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht die Umstände der Gesellschaftsgründung nicht in den Blick genommen und den Inhalt der getroffenen Geschäftsbesor- gungsvereinbarung verkannt hat. Verschiebt ein Schuldner sein Vermögen plan- mäßig bewusst und gewollt an Dritte, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu ent- ziehen, ist dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz (BGH, Ur- teil vom 29. April 2021 - IX ZR 266/19, WM 2021, 1192 Rn. 19; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, WM 2020, 1919 Rn. 18, 40). Diese Voraussetzungen sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Klägervor- trag gegeben. (1) Demnach gründete der Schuldner im Januar 2011 die GmbH zum Zweck der Verwaltung seines Vermögens. Er war deren Mehrheitsgesellschafter und die GmbH somit nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Schuldner war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und hatte damit die Befugnis, über die an die Gesellschaft übertragenen Vermögenswerte zu verfü- gen. Am 12. Mai 2011 vereinbarte der Schuldner mit der Gesellschaft, dass seine letzten freien Vermögenswerte an die GmbH abgetreten und für die persönliche Lebensführung der Eheleute sowie für Rechts-, Steuerberatungs- und Verfah- renskosten verwendet werden. Das Berufungsgericht hat nicht in Erwägung ge- zogen, dass die GmbH bei dieser Ausgestaltung nicht sämtliche, sondern - auf Anweisung des Schuldners nach dessen freiem Belieben - nur ausgewählte Gläubiger zu bedienen hatte. Die Übertragung der Vermögenswerte an die zu 23 24 - 12 - diesem Zweck gegründete GmbH bewirkte eine Aufspaltung von Forderungs- schuldnerschaft und haftendem Vermögen (sogenanntes "asset-protection"-Mo- dell). (2) Die zeitliche Abfolge der vom Kläger vorgetragenen Umstände, welche das Berufungsgericht ebenso fehlerhaft nicht in seine Gesamtwürdigung einbe- zogen hat, legt eine planmäßige Vermögensverschiebung nahe. Zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung war der Schuldner Darlehensforderungen des Bank- hauses von 43.695.457,68 € ausgesetzt, die er seit dem Jahr 2010 nicht bedient hatte. Nachdem der Schuldner die Zahlungsaufforderung des Bankhauses vom 18. Oktober 2011 erhalten hatte, trat er am 25. Oktober 2011 seinen Anspruch auf Ausschüttungen des Immobilienfonds, aus dessen Erlös letztlich die Beklagte befriedigt wurde, an die GmbH ab. Nur einen Tag zuvor war dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses zugestellt worden, mit dem er sich wegen eines Betrags von 7.000.000 € nebst 20 % Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hatte. bb) Gewährt der Schuldner seinem Gläubiger eine inkongruente Deckung, hat der Tatrichter zu prüfen, ob die damit regelmäßig verbundene starke Indizwir- kung für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, WM 2020, 1919 Rn. 23 mwN) den Schluss auf den Benachteili- gungsvorsatz trägt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 20). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zah- lungen inkongruent waren, weil sie der Beklagten eine Befriedigung gewährten, welche sie nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch der Inkongruenz ein geringes Gewicht beigemessen. 25 26 - 13 - (1) Dahinstehen kann, ob die Inkongruenz schon daraus folgt, dass die Rechnung der Beklagten den (dispositiven) Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG nicht genügte (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, WM 2022, 527 Rn. 62 ff, insoweit in BGHZ 233, 70 nicht abgedruckt). Feststellungen zu einer konkludenten Abbedingung dieser Vorschrift und zum Abschluss einer Vergü- tungsvereinbarung, kraft derer die Beklagte das abgerechnete Stundenhonorar hätte fordern dürfen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. (2) Die Inkongruenz ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die Zah- lungen an die Beklagte nicht durch den Schuldner, sondern durch die von ihm angewiesene GmbH erfolgten. Die Zahlung eines Dritten stand mit dem geschul- deten Leistungsprogramm nicht im Einklang; die Beklagte hatte auf die Bezah- lung durch die GmbH keinen Anspruch. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Insol- venzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Drit- ter auf Anweisung des Schuldners erbringt, dem Empfänger gegenüber als in- kongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 191; vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319 Rn. 8; vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16, WM 2018, 343 Rn. 8; vom 12. September 2019 - IX ZR 16/18, WM 2019, 1886 Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn dem Dritten zuvor die erforderlichen Mittel von dem Schuldner zur Verfü- gung gestellt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, aaO Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Hat der Dritte nur und ausschließlich die Funktion eines Zahlungsmittlers (Bank), liegt indes rechtlich allein eine Leistung des Schuldners vor (Schoppmeyer in Prütting/ Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 InsO, Rn. 31a; vgl. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl., § 131 Rn. 33). 27 28 29 - 14 - (b) Das Schuldverhältnis mit dem Schuldner gab der Beklagten keinen An- spruch auf eine Bezahlung durch die GmbH. Ein solcher Anspruch ergab sich insbesondere nicht aus der Geschäftsbesorgungsvereinbarung vom 12. Mai 2011, mit der sich die GmbH im Wege des Schuldbeitritts verpflichtet hatte, die Kosten der Beratung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren des Schuldners zu zahlen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene Auslegung dieser Vereinbarung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2019 - XII ZR 46/18, WuM 2019, 199 Rn. 20). Für ein eigenes Forderungsrecht der Beklagten gegen die GmbH ist nichts er- sichtlich. Nach der Interessenlage sollten die Vereinbarungen zwischen den Ehe- leuten und der GmbH lediglich die Verpflichtung der GmbH im Innenverhältnis zum Schuldner und kein Forderungsrecht Dritter begründen. Dementsprechend hat der Schuldner gegenüber der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung der GmbH nicht erwähnt und hat die Beklagte ihre Honorarrechnung allein an den Schuldner gerichtet. (3) Die Zahlung der GmbH war auch nicht verkehrsüblich und wich nicht nur geringfügig vom vereinbarten Zahlungsweg ab. Die GmbH war nicht als bloße Zahlstelle eingebunden. Eine Zahlstelle ist an dem Zahlungsvorgang nur in tech- nischer Funktion beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen (vgl. BGH, Ur- teil vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 25; vom 30. April 2020 - IX ZR 162/16, WM 2020, 1169 Rn. 23). Als bloße Zahlstelle werden ins- besondere Banken tätig, soweit diese in den Leistungsvorgang zwischen dem Schuldner und einem Leistungsempfänger eingebunden sind (BGH, Urteil vom 30. April 2020, aaO Rn. 23). Die GmbH war indessen nicht als Zahlungsdienst- leister mit der technischen Abwicklung der Zahlungsvorgänge, sondern mit der Verwaltung des Schuldnervermögens beauftragt. Bei der Einziehung der abge- tretenen Forderungen kam ihr ein eigener Handlungsspielraum zu. Anders als 30 31 - 15 - eine Zahlstelle hatte sie im Interesse des Schuldners das Vermögen vor Gläubi- gerzugriffen zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 31 ff). cc) Schließlich unterlässt es das Berufungsgericht bei der Prüfung der fi- nanziellen Verhältnisse des Schuldners rechtsfehlerhaft, dem Vortrag des Klä- gers nachzugehen, der Schuldner habe am 18. Oktober 2011 mit Erhalt der Zah- lungsaufforderung des Bankhauses über 43.695.457,68 € seine Zahlungen ein- gestellt. Die U. GbR i.L. habe Forderungen von 1.701.204,01 €, die E. GmbH solche von 934.385,66 € gehabt. (1) Für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Feststellung, dass im Zeit- punkt der Rechtshandlung derart finanziell beengte Verhältnisse des Schuldners gegeben waren, nach denen die Leistung an die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Befriedigungschancen anderer Gläubiger gehabt hätte. Finanziell be- engte Verhältnisse liegen bereits dann vor, wenn die finanziellen Reserven des Schuldners nicht ausreichen, um einen Einfluss der inkongruenten Leistung auf die Gleichheit der Befriedigungschancen anderer Gläubiger auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, WM 2020, 1919 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass nach dem Klagevorbringen nicht nur finanziell beengte Verhältnisse vorlagen, sondern auf Grundlage der gesetz- lichen Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO Zahlungsunfähigkeit anzunehmen war. Es hat auch nicht erwogen, dass es sich bei der Gesamtforderung des Bank- hauses um eine Verbindlichkeit handeln kann, welche aus der Sicht ex ante für sich genommen und ohne nähere Betrachtung des liquiden Vermögens sowie der künftigen Geschäftsentwicklung einen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge haben und diesen in ein Insolvenzverfahren führen musste (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, WM 2024, 900 Rn. 21 f). Der 32 33 - 16 - Schuldner benötigte allein zur Abwendung der eingeleiteten Zwangsvollstrek- kungsmaßnahmen liquide Mittel in Höhe von 7.000.000 € nebst 20 % Zinsen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22, WM 2025, 266 Rn. 41, 44). (2) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der Schuld- ner habe aufgrund einer mit dem Bankhaus getroffenen Vereinbarung annehmen dürfen, mit freiwerdender Liquidität sei alsbald zu rechnen. Im maßgeblichen Zeit- punkt (§ 140 Abs. 1 InsO) der Zahlungen an die Beklagte bestand keine solche Vereinbarung. Auf eine bloße Hoffnung kann die Erwartung des Gläubigers einer Befriedigung der übrigen Gläubiger jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Ur- teil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 23, 93). d) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Kenntnis der Be- klagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint hat, sind gleichfalls von Tatsachen- und Rechtsirrtum beeinflusst. aa) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungs- gegners vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung darlegungs- und be- weisbelastete Insolvenzverwalter hat demnach zwei Möglichkeiten, die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nachzuweisen. Er kann den Vollbeweis führen oder sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begnü- gen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 9). Die erste Voraussetzung des Vermutungstatbestands ist erfüllt, wenn der Gläubiger in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten Umstände kannte, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit 34 35 36 - 17 - oder die Zahlungseinstellung des Schuldners schließen ließen. Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Ver- mutungstatbestands, wird durch die Kenntnis von drohender oder bereits einge- tretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollstän- dig bedient werden (BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - IX ZR 226/20, WM 2024, 751 Rn. 41). bb) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand liegen die - vom Beru- fungsgericht nur unterstellten - Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vor. Der von ihr gefertigten Strafanzeige zufolge wusste die Beklagte um die Um- stände, welche nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klagevorbrin- gen die Zahlungseinstellung des Schuldners begründeten, und kannte daher die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Ihr war bekannt, dass es außer ihr weitere Gläubiger mit unbefriedigten Forderungen gab. Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Zurschaustellung von Reichtum konnte die Beklagte hingegen keine Erkenntnisse zur wirtschaftlichen Lage des Schuldners ableiten. (1) Die Beklagte hat in ihrem Entwurf einer Strafanzeige die Forderungen des Bankhauses, der U. GbR i.L. sowie der E. GmbH dar- gestellt und die finanzielle Notlage des Schuldners beschrieben. Sie hat geschil- dert, dem Schuldner sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkennt- nisses über 7.000.000 € zugestellt worden. Der Schuldner habe dem Bankhaus nahezu sein gesamtes Barvermögen zur Vermögensanlage überlassen. Das Bankhaus drohe mit der Verwertung sämtlicher Vermögensgegenstände. (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in der Straf- anzeige den Standpunkt eingenommen, es bestünden keine Forderungen des 37 38 39 - 18 - Bankhauses, findet in dem Entwurf keine Stütze. Die Beklagte hat darin den Vor- wurf der Untreue, des Betrugs und der Steuerhinterziehung gegen Vertreter des Bankhauses erhoben, den Bestand der Darlehensforderungen jedoch nicht in Abrede gestellt. Die (unterstellte) Richtigkeit der Vorwürfe berührte die Verbind- lichkeiten des Schuldners nicht. Die Beklagte verfügte demnach über hinreichen- den Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Schuldners. Sie kannte die Gläu- biger, deren Forderungen nicht bedient wurden, und somit auch deren Benach- teiligung. cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die von ihm unterstellte Ver- mutung als widerlegt angesehen. Liegen die Voraussetzungen des Vermutungs- tatbestands vor, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - IX ZR 112/22, BGHZ 238, 344 Rn. 12 mwN). Dieser Beweis muss sich auf die Vermutungsfolge beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 14). Der Anfechtungsgeg- ner muss mithin darlegen und beweisen, dass er den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht kannte. Der Beweis erfordert die volle Überzeugung des Tatrichters im Sinne des § 286 ZPO von der Unkenntnis. Es reicht weder aus, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 aaO mwN). Die demnach erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat den Beweis des Gegenteils nicht auf die Vermutungsfolge bezogen, sondern die Vermutung deshalb als widerlegt angesehen, weil der Beklagten keine Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung nachzuweisen sei ("musste aus Sicht der Beklagten nicht zwingend auf ein unlauteres Handeln schließen lassen", "kann der Beklagten nicht … unterstellt werden", "kann der Beklagten nicht abgesprochen werden", "kann nicht der Schluss gezogen werden"). 40 - 19 - 4. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beach- tet, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch hilfsweise auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB stützt, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. III. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird die vorhandenen Indizien nach Maßgabe der vorste- henden Ausführungen zu würdigen haben. Insbesondere ist zu erwägen, ob be- reits die planmäßige Vermögensverschiebung den Schluss auf den Benachteili- gungsvorsatz des Schuldners zulässt. Sollte sich das Berufungsgericht auf dieser Grundlage nicht von einem Benachteiligungsvorsatz überzeugen, wird es zu prü- fen haben, ob sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Gewährung der inkongruen- ten Deckung in einer finanziell beengten Lage befand und dies den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz trägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, WM 2020, 1919 Rn. 23 f; vom 18. Januar 2024 - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 20). Sofern die Vermögensverschiebung und die Inkongruenz bei gleichzeitig finanziell beengten Verhältnissen - weder für sich genommen noch in der Gesamtschau - den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuld- ners begründen, wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben, ob 41 42 43 - 20 - erkannte Zahlungsunfähigkeit und damit ein weiteres Beweisanzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 22) vorlag. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, Karlsruhe, durch Einreichung ei- ner Einspruchsschrift einzulegen. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 20.03.2020 - 3 O 89/18 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.09.2022 - 6 U 21/20 - - 21 - IX ZR 184/22 Verkündet am: 17. Juli 2025 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle