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Entscheidung

5 StR 34/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR34.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 34/25 vom 16. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2025 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird für die Verfahrensrüge auf seinen An- trag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin I vom 12. Juli 2024 wird als unbegründet verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tat- einheit mit Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Mo- naten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich seine auf eine Verfahrensrüge und sachlich-rechtliche Beanstandungen ge- stützte Revision. 1 - 3 - 1. Dem Angeklagten war auf Antrag seines Verteidigers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Verfahrensrüge zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: Das Urteil des Landgerichts vom 12. Juli 2024 wurde dem Ver- teidiger des Angeklagten am 6. September 2024 zugestellt (SA Bd. II, Bl. 157, 158). Die Frist zur Begründung der Revision lief gemäß § 43 Abs. 2 StPO am 7. Oktober 2024 ab. Der Ein- gang der elektronischen Datei mit der Revisionsbegründung an diesem Tag (SA Bd. II, Bl. 160, 161) war daher rechtzeitig. Allerdings konnte die Datei – offenbar aufgrund einer aus der Sphäre des Verteidigers herrührenden Beschädigung (SA Bd. III, Bl. 8) – weder durch die Bediensteten des Landgerichts geöffnet (SA Bd. III, Bl. 8) noch dort vollständig ausgedruckt werden (SA Bd. II, Bl. 161; Bd. III, Bl. 4). Ein auf die Bitte des Landge- richts hin (SA Bd. III, Bl. 1, 2) durchgeführter erneuter Übersen- dungsversuch schlug mit demselben Ergebnis fehl (SA Bd. III, Bl. 3, 4, 8, 17). Nach Mitteilung der festgestellten Umstände an den Verteidiger auf der Grundlage der Verfügung des Vorsitzen- den vom 6. November 2024 (SA Bd. III, Bl. 9; dort unter Nr. 2 der Verfügung) übersandte der Verteidiger am 13. November 2024 neben einem Begleitschreiben – darin der Antrag auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand – den Schriftsatz mit der Revisionsbegründung vom 7. Oktober 2024 erneut und diesmal beanstandungsfrei als elektronische Datei (SA Sonderband Re- visionsbegründung, Bl. 1). Der rechtzeitige Eingang der elektronischen Datei mit der Revi- sionsbegründung führte, da die erhobene Sachrüge auf dem Teilausdruck der Revisionsbegründung enthalten war, zur inso- weit wirksamen Begründung des Rechtsmittels. Die zugleich er- hobene Verfahrensrüge blieb jedoch unvollständig ausgeführt und wäre deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begrün- dung von unzulässig erhobenen Verfahrensrügen regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel – wie hier – bereits form- und fristgerecht begründet worden war. Hiervon lässt die Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs jedoch in besonders gela- gerten Fällen Ausnahmen zu. Dies gilt gerade dann, wenn infolge eines vom Angeklagten nicht verschuldeten technischen Fehlers 2 - 4 - die Übersendung der Revisionsbegründung nicht (vollständig) gelingt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2021 – 5 StR 140/21, Rn. 2 mwN) oder – dem gleichzustellen und wie hier – zur Verarbeitung durch die Justiz nicht (vollständig) geeig- net ist. Da auch die weiteren Voraussetzungen der Wiederein- setzung vorliegen, ist diese auf Kosten des Beschwerdeführers zu gewähren. Dem schließt sich der Senat an. 2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in der Gegenerklärung zum Antrag des Ge- neralbundesanwalts beanstandet hat, dass das Landgericht die im Bundeszent- ralregister eingetragene Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 17. Februar 2014 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (zwölf Gramm Canna- bis) zu einer Geldstrafe strafschärfend berücksichtigt hat, obwohl diese gemäß § 40 Abs. 1 KCanG tilgungsfähig gewesen sei, dringt er nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil mit dieser Strafe und einer weiteren wegen fahrlässiger Kör- perverletzung nach § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet wurde, sodass die Tilgung nach § 40 Abs. 3 KCanG ausgeschlossen ist (vgl. Loose, NJW 2025, 927, 930). 3 4 5 - 5 - Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass ein Verwertungsverbot ge- mäß § 51 Abs. 1 BZRG erst mit einer die Tilgungsfähigkeit feststellenden Ent- scheidung der Staatsanwaltschaft Berlin (§§ 41, 42 Abs. 1 KCanG) und der ent- sprechenden Mitteilung an das Bundeszentralregister (§ 42 Abs. 2 KCanG iVm § 48 Satz 3 BZRG) eintreten würde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juni 2024 – 204 StRR 205/24 Rn. 21; vom 17. Juli 2024 – 204 StRR 215/24 Rn. 36; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2024 – III-3 ORs 49/24 Rn. 18). Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 12.07.2024 - (547 KLs) 279 Js 25/23 (4/24) 6