Entscheidung
5 StR 299/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR299
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR299.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 299/25 vom 16. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 4. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat: Das Landgericht ist bei seiner Gefährlichkeitsprognose zutreffend davon ausge- gangen, dass es sich bei Tat 1 (Faustschlag ins Gesicht) um eine „erhebliche Tat“ (UA S. 19) im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 276/23 mwN); die Angabe von § 63 Satz 2 StGB in diesem Zusammenhang stellt ersichtlich einen bloßen Schreibfehler dar. Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen, 04.03.2025 - 9 KLs 540 Js 11095/23