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Entscheidung

X ZR 160/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150725BXZR160
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150725BXZR160.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 160/23 vom 15. Juli 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2025 durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober- Dehm, den Richter Dr. Rensen und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen: Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung eines europäi- schen Patents und eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen. Die Be- klagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Ersatz vorgerichtli- cher Anwaltskosten in Höhe von 7.291,01 Euro begehrt. Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben und die Wider- klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf das Ge- brauchsmuster gestützt war, und die weitergehende Berufung der Beklagten zu- rückgewiesen. Gegen letzteres hat sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbe- schwerde gewendet. Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klage- patent widerrufen. Die Klägerin hat daraufhin die Klage im noch anhängigen Umfang zurück- genommen. Die Beklagte hat dem zugestimmt und ihre Nichtzulassungsbe- schwerde hinsichtlich der Widerklage zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzu- erlegen. II. Auf den Antrag der Beklagten ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden. Diese sind für alle Instanzen in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen. Soweit die Klage auf das Gebrauchsmuster gestützt war, ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist nicht angefochten worden. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der auf die Widerklage entfallende Kostenanteil wäre an sich gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 2 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Insoweit sind aber die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2022 - 4b O 52/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2023 - I-15 U 85/22 - 10 11