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Entscheidung

4 StR 174/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR174
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR174.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 174/25 vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnom- men werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtver- teidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21). Dr. Quentin Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 11.12.2024 ‒ 4 KLs 330 Js 21784/24 1