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Entscheidung

2 StR 633/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR633
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR633.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 633/24 vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 15. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 23. Juli 2024, soweit es ihn betrifft und er ver- urteilt ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, hiervon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und in zwei Fällen in Tatein- heit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie des Handeltrei- bens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.17 der Urteils- gründe aufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, hiervon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und in zwei Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die dagegen ge- richtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un- begründet. 1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Fall II.17 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Dass das Landgericht hinsichtlich des Verhältnisses der Fälle II.16 und II.17 der Ur- teilsgründe zueinander zwei tatmehrheitliche Fälle des Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, lässt sich nicht mit der zu Gunsten des Angeklagten angestellten Würdigung vereinbaren, dass das in Fall II.17 der Urteilsgründe aufgefundene MDMA aus der vorherigen Lieferung des gesondert Verfolgten S (Fall II.16 der Urteilsgründe) stammte. In diesem Fall ist von einer Bewertungseinheit und damit Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB auszugehen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 5 StR 133/22, Rn. 5, und vom 14. Januar 2025 – 4 StR 452/24, Rn. 7). Der Senat kor- rigiert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die im Fall II.17 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat zu entfallen. 1 2 - 4 - 2. Auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat dies keinen Ein- fluss. Im Hinblick auf den durch das Zusammenfassen zu einer Tat unveränder- ten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden 15 Einzelstrafen (darunter ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und zwei Monate sowie zehnmal ein Jahr Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung der Fälle II.16 und II.17 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und sechs Monate verhängt hätte. 3. Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Appl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Kassel, 23.07.2024 - 8821 Js 45547/18 10 KLs 3 4