Entscheidung
2 StR 322/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR322.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 322/25 vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 15. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Dezember 2024 im Adhäsionsausspruch (Ziffern 3 bis 6 des Tenors) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die besonde- ren Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheits- strafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner dem Nebenkläger als Adhäsionskläger Schmerzensgeld nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, dass alle künftigen ma- teriellen und immateriellen Schäden zu ersetzen sind, die dem Adhäsionskläger durch die Tat entstanden sind, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf den Sozialversiche- rungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Die gegen dieses Urteil ge- richtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des an- gefochtenen Urteils zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die Adhäsionsentscheidung keinen Be- stand. Ihr fehlt jegliche Begründung. Auch wenn die Rechtfertigung der Adhäsionsent- scheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist und 1 2 - 3 - nur maßvolle Anforderungen an die Feststellung des vom Angeklagten nicht anerkann- ten zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld zu stellen sind, muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch im zugesprochenen Umfang begründet ist (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 28. No- vember 2024 – 1 StR 384/24, wistra 2025, 176). Dies hat das Landgericht versäumt. Eine hinreichende Entscheidungsgrundlage folgt auch nicht aus dem Gesamtzusam- menhang der Urteilsgründe (insoweit anders OGH, Urteil vom 17. Mai 1949 – StS 158/48, OGHSt 2, 46, 47 f.). 2. Der Senat verweist die Sache daher im Adhäsionsausspruch zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Zwar kommt grundsätzlich die Zurückverweisung der Sache allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20, BGHR StPO § 403 Hinterbliebenengeld 1 Rn. 6 mwN). Hier ist der Adhäsionsantrag allerdings aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, der auf eine Än- derung der Adhäsionsentscheidung angetragen hat, nur zu einem geringen Teil ent- scheidungsreif unzulässig oder unbegründet, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; die Aufhe- bung der Adhäsionsentscheidung beruht in wesentlichen Teilen auf einer rechtsfehler- haften Auslassung des Landgerichts in den Urteilsgründen. Einer Zurückverweisung stünde hier nur der Gesichtspunkt der Verfahrensverzögerung nach § 406 Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO entgegen, der, soweit der Adhäsionskläger den Anspruch auf Zu- erkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) geltend macht, dem Revisi- onsgericht nach § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO das Absehen von einer Entscheidung nicht erlaubt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 BvR 2054/19, NJW 2020, 3774, 3775 f. Rn. 36 ff.). Andererseits kann der Senat nicht selbst über den Schmer- zensgeldanspruch durch Grundurteil erkennen und im Übrigen von einer Entscheidung absehen, weil sich aus den zum Adhäsionsantrag schweigenden Urteilsgründen nicht ergibt, dass der Rechtsstreit zwar über den Grund, nicht aber über die Höhe des gel- tend gemachten Schmerzensgeldanspruchs entscheidungsreif war (vgl. dazu BGH, 3 - 4 - Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 StR 347/17, Rn. 19). Um dem neuen Tatgericht eine umfassende Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit sämtlicher Ansprüche zu er- möglichen, gibt der Senat die Sache im zivilrechtlichen Teil insgesamt an das Landge- richt zurück. Menges Appl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Rostock, 23.12.2024 - 12 KLs 119/24 jug (3) - 428 Js 11601/24