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Leitsatz

XII ZB 63/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725BXIIZB63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725BXIIZB63.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 63/25 vom 9. Juli 2025 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB §§ 1815 Abs. 1, 1823; FamFG § 335 Abs. 3 Ein Betreuer, der für die Besorgung von „Rechtsangelegenheiten“ des Betroffenen be- stellt ist, ist jedenfalls dann nicht nach § 335 Abs. 3 FamFG zur Einlegung einer Be- schwerde im Namen des Betroffenen gegen eine Entscheidung über die freiheitsentzie- hende Unterbringung berechtigt, wenn ein anderer Betreuer gerade für diesen Aufgaben- bereich bestellt ist. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 - XII ZB 63/25 - LG Hildesheim AG Hildesheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2025 durch die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 9. Januar 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde ge- gen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 13. Novem- ber 2024 verworfen wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nachfolgend in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. Der im Jahr 1974 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schizo- phrenie mit Anzeichen einer katatonen Schizophrenie und Residualsymptomatik. 1 2 - 3 - Ihm wurden deshalb einerseits ein Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Ent- scheidungen über eine freiheitsentziehende Unterbringung und über freiheitsent- ziehende Maßnahmen sowie andererseits der Beteiligte zu 3, sein Vater, als wei- terer Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bestellt. Seit Februar 2023 ist der Betroffene in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und wurde wiederholt ärztli- chen Zwangsmaßnahmen unterzogen. Das Amtsgericht hat die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffe- nen bis längstens 19. September 2026 genehmigt und den Beschluss dahin er- gänzt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und im An- schluss in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung zu erfolgen habe. Die vom Beteiligten zu 3 im Namen des Betroffenen gegen den Ergän- zungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das Landgericht „zurückgewiesen“. Hiergegen wenden sich der Betroffene und der Beteiligte zu 3 für diesen mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde des Betroffenen gegen den Be- schluss des Amtsgerichts verworfen wird. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die vom Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde sei bereits unzulässig. Er habe die Beschwerde nicht zulässigerweise nach § 335 Abs. 3 FamFG für den 3 4 5 - 4 - Betroffenen einlegen können, weil er nicht für den Aufgabenbereich der Unter- bringung bestellt und daher zu einer Vertretung des Betroffenen in dem die Un- terbringung betreffenden Verfahren nicht berechtigt sei. Eine Beschwerdebefug- nis komme dem Beteiligten zu 3 auch nicht als Vater des Betroffenen nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zu, weil der Betroffene weder bei dem Beteiligten zu 3 lebe noch bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens bei ihm gelebt habe. Zudem sei der Beteiligte zu 3 auch nicht zum erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogen und hierdurch beteiligt worden. Die Beschwerde wäre aber auch nicht begründet, weil die Unterbringung zu Recht angeordnet worden sei. 2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Erstbe- schwerde halten rechtlicher Nachprüfung stand. a) Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Eltern zu, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens bei ihnen gelebt hat und diese bereits im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Auch der Be- treuer kann nach § 335 Abs. 3 FamFG im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen eine Entscheidung einlegen, wenn diese seinen Aufgabenkreis betrifft. b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht ist da- her zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beteiligten zu 3 eingelegte Be- schwerde unzulässig ist. aa) Eine eigene Beschwerde im Interesse des Betroffenen (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) hat der Beteiligte zu 3 bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift nicht eingelegt. Unabhängig davon wäre eine solche Be- schwerde auch nicht zulässig gewesen, weil der Betroffene weder bei dem Be- teiligten zu 3 lebt noch bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens bei ihm ge- 6 7 8 9 - 5 - lebt hat und der Beteiligte zu 3 auch nicht im ersten Rechtszug zu dem Unter- bringungsverfahren hinzugezogen und damit beteiligt worden ist (vgl. zu § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 12 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbe- schwerde nichts. bb) Ebenso zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Beteiligte zu 3 nicht nach § 335 Abs. 3 FamFG berechtigt war, im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss einzulegen. Im Namen des Betroffenen kann ein Betreuer nur dann nach § 335 Abs. 3 FamFG Beschwerde gegen eine Unterbringungsentscheidung einlegen, wenn diese seinen Aufgabenkreis betrifft. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beteiligte zu 3 ist lediglich für den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bestellt, während der Aufgabenkreis „Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung“ dem Beteiligten zu 2 als Berufs- betreuer übertragen worden ist. Ob der so benannte Aufgabenbereich der „Rechts-/ Antrags- und Behör- denangelegenheiten“ als bloße - entbehrliche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2021 - XII ZB 540/20 - FamRZ 2021, 1658 Rn. 8 mwN und vom 27. Ja- nuar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 15 mwN) - Klarstellung zu dem auf den Beteiligten zu 3 übertragenen Aufgabenbereich der Vermögens- sorge anzusehen ist oder ob diesem auch in Ansehung der gemäß § 1823 BGB mit dem jeweiligen Aufgabenbereich verbundenen Vertretungsberechtigung des Betreuers eine eigenständige Bedeutung zukommt, kann dabei dahingestellt blei- ben. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob die Anordnung eines umfas- send zu verstehenden Aufgabenbereichs nicht näher spezifizierter „Rechtsange- legenheiten“ hinreichend abgrenzbar wäre, um dem Enumerationsprinzip nach 10 11 12 - 6 - § 1815 Abs. 1 Satz 2 BGB in gebotener Weise Rechnung zu tragen (vgl. Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1815 BGB Rn. 6, 40; vgl. auch Erman/Roth BGB 17. Aufl. § 1815 Rn. 3 f.), und damit überhaupt zulässig wäre. Selbst wenn nämlich der Beteiligte zu 3 wirksam für den Aufgabenbereich der Rechtsangelegenheiten als Betreuer für den Betroffenen bestellt worden wäre und dieser Aufgabenbereich nicht als bloßer Annex zum ebenfalls dem Be- teiligten zu 3 übertragenen Aufgabenbereich der Vermögenssorge zu verstehen wäre, würde dies vorliegend die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen und dessen Vertretung in den Bereich der freiheitsentziehenden Unterbringung be- treffenden Verfahren nicht umfassen. Denn dieser Aufgabenbereich ist ausdrück- lich dem Beteiligten zu 2 als für den Betroffenen bestelltem Berufsbetreuer und gerade nicht dem Beteiligten zu 3 überantwortet worden. Der hierdurch vorge- nommenen Abgrenzung der Aufgabenkreise des Beteiligten zu 2 als Berufsbe- treuer einerseits und des Beteiligten zu 3 andererseits (§ 1815 Abs. 1 Satz 2 BGB) würde es zuwiderlaufen, wenn der Beteiligte zu 3 den Betroffenen in Rechtsangelegenheiten vertreten könnte, die den ausdrücklich dem Beteiligten zu 2 zugewiesenen Aufgabenkreis beträfen. 13 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Hildesheim, Entscheidung vom 13.11.2024 - 27 XVII S 3644 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.01.2025 - 5 T 199/24 - 14