Entscheidung
VII ZR 227/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZR227
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZR227.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 227/23 vom 9. Juli 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 2023 wird zurückgewiesen. Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde unionsrechtlicher Klärungsbedarf zu der Frage geltend gemacht wird, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB auch auf Werkverträge, insbesondere auf Bau- verträge, respektive typengemischte Verträge, Anwendung findet, besteht keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungs- ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). - 3 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 55.976,11 € Pamp Halfmeier Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 13.01.2023 - 3 O 96/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2023 - 13 U 16/23 -