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Entscheidung

VII ZB 15/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZB15.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/25 vom 9. Juli 2025 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Hannamann beschlossen: Der Antrag des Schuldners vom 22. April 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung einer Rechts- beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2025 (4 W 14/24) wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfol- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht Bremervörde betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, der ein Zwangs- geldbeschluss in einer Grundbuchangelegenheit zugrunde liegt. Durch Beschluss vom 18. Januar 2024 (4 M 231/23) hat das Amtsgericht den zuständigen Gerichtsvollzieher ermächtigt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung die Durchsuchung der Privatwoh- nung des Schuldners durchzuführen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 8. Februar 2024 nicht abgeholfen hat, hat das Land- gericht Stade durch Beschluss vom 19. Februar 2024 (7 T 22/24) zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde gegen diese Entschei- dung hat es nicht zugelassen. Die gegen die landgerichtliche Sach- behandlung gerichteten Eingaben des Schuldners vom 11. März 2024 hat das Oberlandesgericht Celle als sofortige Beschwerde behandelt und durch den Beschluss vom 14. März 2025 (4 W 14/24), gegen den der Schuldner sich nunmehr - 3 - - unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - beim Bundesge- richtshof wenden möchte, als unzulässig verworfen. Gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts ist eine Rechtsbeschwerde weder kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund Zulassung durch das Oberlandesgericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde sieht das Gesetz nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetz- widrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VII ZB 33/18 Rn. 16, BauR 2020, 1515) und verfas- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68 ff.). Auch auf anderem Wege kann der Bundesgerichtshof, der nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig ist und nicht beliebig an- gerufen werden kann, mit dieser Sache nicht in statthafter Weise befasst werden. Bereits der Beschluss des Landgerichts Stade vom 19. Februar 2024 (7 T 22/24), in dem die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen worden ist, war eine ab- schließende, weder beim Oberlandesgericht noch beim Bundesge- richtshof anfechtbare Entscheidung. Nichts anderes gilt für den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 14. März 2025, den der Schuldner nun beanstanden möchte. Zum Zwecke der Durchfüh- rung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels kommt die Be- willigung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. - 4 - Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben in dieser Sache kann nicht gerechnet werden. Pamp Jurgeleit Sacher Borris Hannamann Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 19.02.2024 - 7 T 22/24 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2025 - 4 W 14/24 -