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Entscheidung

VIa ZR 247/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR247
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR247.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 247/22 in dem Rechtsstreit - 2 - ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR247.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 18. Juni 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt, Dr. Tausch und die Richterin Pastohr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb mit Rechnung von 27. Juni 2011 von einem Dritten einen von der Beklag- ten hergestellten neuen Audi Q5 quattro TDI, der mit einem 3.0-Liter-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht 1 2 - 3 - ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR247.22.0 hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer nach einer Formel zu berechnenden Nutzungs- entschädigung zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahr- zeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen begehrt hat, ist erfolglos geblie- ben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Be- rufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Soweit der Motor des kläge- rischen Fahrzeugs unstreitig über ein sogenanntes Thermofenster verfüge, be- gründe ein solches vorliegend nicht den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Deswegen komme es auf die Frage, ob es sich bei einem solchen Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele, nicht an. Der Vortrag zu wei- teren, von der Beklagten bestrittenen Funktionen sei prozessual unbeachtlich, weil ins Blaue hinein gehalten. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Regelungen der EG-FGV stellten keine Schutzgesetze dar, da das Interesse, nicht zur Einge- hung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgaben- bereich der genannten Vorschriften liege. 3 4 5 - 4 - ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR247.22.0 II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). 6 7 8 9 - 5 - ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR247.22.0 III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der bislang nicht geprüften Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen sowie gege- benenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch Pastohr Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 04.12.2019 - 7 O 24/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2022 - I-8 U 13/20 - 10 11 - 6 - ECLI:DE:BGH:2025:090725UVIAZR247.22.0 VIa ZR 247/22 Verkündet am: 9. Juli 2025 Bürk, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle