Entscheidung
3 StR 216/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR216
3mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR216.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/25 vom 9. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2025 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte ist bei der Verhän- gung und Bemessung von jugendgerichtlichen Sanktionen generell unzulässig; sie ist durch § 2 Abs. 1 JGG versperrt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 11. Novem- ber 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226; Beschlüsse vom 30. September 1985 – 3 StR 322/85, juris Rn. 2; vom 14. September 1989 – 4 StR 386/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2; vom 8. Juli 2020 – 1 StR 467/18, StraFo 2020, 425, 427; s. auch BT-Drucks. 16/6293, 10; Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 2 Rn. 5 f.). Vor diesem Hintergrund stößt auf Bedenken, dass das Landgericht seine Rechtsfolgenentschei- dung auch mit der Wirkung begründet hat, die eine andere Sanktion als eine Jugend- strafe auf potentielle Nachahmer hätte (UA S. 34). Angesichts der umfassenden wei- teren Erwägungen der Strafkammer ist aber auszuschließen, dass Auswahl und Be- messung der verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hierauf beruhen. Schäfer Berg Erbguth Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 20.12.2024 - 18 KLs 10/24 1440 Js 46571/23