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Leitsatz

3 StR 194/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR194.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 194/25 vom 9. Juli 2025 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja JNEU: nein StPO § 247 Satz 2, § 338 Nr. 5 Ist die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten Anordnungsbeschlusses. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 3 StR 194/25. – LG Mönchengladbach in der Strafsache gegen - 2 - wegen Vergewaltigung u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 9. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der An- geklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiel- len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, die Hauptver- handlung habe teilweise in Abwesenheit des Angeklagten infolge einer unwirk- samen Entfernungsanordnung stattgefunden (§ 338 Nr. 5, § 247 Satz 1 und 2 StPO). 1. Der Rüge liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Am ersten Tag der Hauptverhandlung ordnete die Strafkammer auf einen Antrag der Nebenklagevertreterin und im Einverständnis mit dem Angeklagten 1 2 3 - 4 - an, dass dieser sich „während der Zeit der Vernehmung der Nebenklägerin ge- mäß § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, weil ein erheb- licher Nachteil für das Wohl der Nebenklägerin zu erwarten ist“; er könne der Verhandlung im Wege der audiovisuellen Übertragung beiwohnen. Darauf ver- ließ der Angeklagte den Sitzungssaal und kehrte nach der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin zurück. Diese wurde sodann entlassen nach Zusicherung des Vorsitzenden, „dass eine erneute Ladung der Nebenklägerin großzügig geprüft werden soll“. Am Ende des folgenden Verhandlungstages ordnete der Vorsit- zende für den nächsten Fortsetzungstermin die Ladung der Nebenklägerin zur weiteren Vernehmung an. In diesem Termin wies er darauf hin, dass der Kam- merbeschluss weiterhin Geltung habe und der abwesende Angeklagte der Ver- nehmung audiovisuell folgen könne. Die Nebenklägerin wurde in Abwesenheit des Angeklagten vernommen. 2. Die Beanstandung, für die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin fehle es an einem nach § 247 Satz 2 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss, ist in zulässiger Weise erhoben und be- gründet. a) Die Revisionsbegründung enthält die zur Prüfung der Rüge erforderli- chen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt ver- missten Umstände, dass der Angeklagte vor der ersten Vernehmung der Neben- klägerin lediglich eine „Teileinlassung“ abgegeben habe und danach weitere An- gaben zur Sache habe machen wollen, ergeben sich aus dem Rügevorbringen. Zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes kommt es im Übrigen nicht auf die von der Nebenklagevertreterin aufgeführten Gesichts- punkte an, dass der zunächst zur erneuten Vernehmung der Nebenklägerin be- stimmte Fortsetzungstermin vorverlegt wurde und rund eine halbe Stunde dau- erte. 4 5 - 5 - b) Die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ist die Ver- nehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt aber- mals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten An- ordnungsbeschlusses. Daran fehlt es hier. aa) Gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Angeklagten „während einer Vernehmung“ anordnen. Die Entscheidung über die Entfernung hat, wie bereits der Gesetzes- wortlaut nahelegt und die ständige Rechtsprechung annimmt, der für die Haupt- verhandlung maßgebliche Spruchkörper, nicht der Vorsitzende allein zu treffen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. Oktober 1951 – 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350; vom 21. September 2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 144; RG, Urteil vom 28. Februar 1890 – 344/90, RGSt 20, 273). Die vom Beschluss erfasste Verneh- mung endet regelmäßig mit der Entlassung des Zeugen, so dass eine erneute Vernehmung nicht darunter fällt und für diese erneut durch das Gericht über die Anwesenheit des Angeklagten zu entscheiden ist. Zwar ist der Begriff der Vernehmung weder gesetzlich noch durch die Ge- setzesmaterialien näher konturiert (s. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 12). Allerdings sprechen sowohl die Regelungs- systematik als auch der Gesetzeszweck dafür, unter der Vernehmung nicht jeg- liche weitere Vernehmung desselben Zeugen zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 5 StR 567/24, NJW 2025, 1758 Rn. 17). Vielmehr stellt die Entlassung eines Zeugen gemäß § 248 StPO eine Zäsur dar, mit der die Verneh- mung als abgeschlossen angesehen werden kann und an die weitere Rechtsfol- gen geknüpft sind (vgl. dazu MüKoStPO/Niehaus, 2. Aufl., § 248 Rn. 6). Da nach 6 7 8 - 6 - § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO „vor jeder Vernehmung“ über Zeugnisverweigerungs- rechte zu belehren ist, werden mehrfache Vernehmungen derselben Person ver- fahrensrechtlich nicht per se als eine fortlaufende Vernehmung betrachtet. Einem solch weiten Begriffsverständnis in § 247 StPO steht zudem entgegen, dass mit Blick auf die hohe Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten, das ihm aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidi- gung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK garantiert wird, grundsätzlich eine restriktive Auslegung geboten ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 8; vom 26. März 2025 – 4 StR 29/25, juris Rn. 6 mwN). Dies fügt sich zudem in die Rechtsprechung zum Ausschluss der Öffent- lichkeit ein, nach der darüber bei erneuter Vernehmung eines bereits entlassenen Zeugen ein gesonderter Beschluss erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 3 Rn. 4; Urteile vom 20. Juli 1976 – 1 StR 335/76, WKRS 1976, 12163 Rn. 11; vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7). Ein solcher kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen voran- gegangenen Beschluss Bezug genommen wird (s. BGH, Beschluss vom 28. Feb- ruar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 Rn. 7 mwN). Soweit hiervon Ausnah- men gemacht worden sind, haben sich diese allein auf eng umgrenzte Konstel- lationen bezogen, in denen die Entlassung eines Zeugen „sofort“ zurückgenom- men wurde (s. BGH, Urteil vom 15. April 1992 – 2 StR 574/91, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 6; Beschlüsse vom 19. Juli 1994 – 1 StR 360/94, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 1; vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 3; vom 9. April 2013 – 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 15). 9 - 7 - Da die Anwesenheit des Angeklagten nicht zur Disposition der Verfahrens- beteiligten steht, bedarf es eines Gerichtsbeschlusses samt gebotener Begrün- dung auch dann, wenn alle Beteiligten mit einer Entfernung einverstanden sind (s. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1967 – 2 StR 616/67, BGHSt 22, 18, 20; Be- schlüsse vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, BGHR StPO § 247 Satz 1 Be- gründungserfordernis 5; vom 21. August 2018 – 2 StR 172/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 6 Rn. 8). Die Begründung des Beschlusses muss ergeben, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist. Sie kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn evident ist, dass die Vorausset- zungen des § 247 StPO vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 145; Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103, 104). bb) Hieran gemessen war die wiederholte Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten verfahrensfehlerhaft, da es sich nicht um eine bloße Fortsetzung der vorangegangenen Vernehmung handelte und der erfor- derliche Gerichtsbeschluss fehlt. Die Vernehmung der Nebenklägerin am ersten Verhandlungstag war mit ihrer Entlassung abgeschlossen. Dass der Vorsitzende die großzügige Prüfung einer erneuten Ladung in Aussicht stellte, ändert daran nichts, sondern verdeut- licht gerade, dass die Vernehmung beendet war und eine Ergänzung der Ver- nehmung von einer erst noch zu treffenden Entscheidung des Vorsitzenden ab- hängen sollte. Eine Ausnahmekonstellation, die mit einer sofortigen Zurück- nahme der Entlassung vergleichbar ist, liegt weder in der angekündigten wohl- wollenden Erwägung einer weiteren Ladung noch in deren konkreten Ankündi- gung am Ende des nächsten Hauptverhandlungstages und der anschließenden Vernehmung am darauf folgenden Verhandlungstag. 10 11 12 - 8 - Die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den früheren Kammerbeschluss macht eine neue Entscheidung der Kammer nicht entbehrlich. Unabhängig da- von, dass ein solcher Verweis grundsätzlich nicht genügt (vgl. entsprechend zu § 174 GVG BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 13 mwN), stand einem derartigen Vorge- hen hier zudem entgegen, dass sich die Begründung des in Bezug genommenen Beschlusses ihrerseits in der Zitierung des Gesetzeswortlautes in der für den Sachverhalt nicht maßgeblichen Alternative erschöpfte. Da die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung durch die Strafkammer bereits 25 Jahre alt war, setzte die Entfernung des Angeklagten nach § 247 Satz 2 StPO voraus, dass bei ihrer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit bestand; ein zu befürchtender erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin genügte nicht. c) Der Verfahrensfehler hat die Aufhebung des Urteils zur Folge. Wird ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, ohne dass dies durch den Entfernungsbeschluss nach § 247 StPO gedeckt ist, liegt regelmäßig der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor (s. BGH, Be- schluss vom 17. September 2014 – 1 StR 212/14, NStZ 2015, 181 mwN). Ein Fall, in dem denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass die Vernehmung in Anwe- senheit des Angeklagten einen anderen Verlauf genommen hätte und das Urteil anders ausgefallen wäre, und dieses daher bestehen bleiben könnte (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. September 1996 – 2 StR 270/96, NStZ-RR 1997, 105; vom 3. März 2021 – 4 StR 324/20, NStZ-RR 2021, 181), ist nicht gegeben. 13 14 - 9 - 3. Angesichts der Urteilsaufhebung bedarf es hier zu den weiteren, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher erörterten Beanstandungen kei- ner Ausführungen. Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 09.12.2024 - 21 KLs 12/24 (620 Js 396/23) 15