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Leitsatz

VI ZR 303/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080725UVIZR303
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080725UVIZR303.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 303/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 a) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der zuständige Bedienstete der verfü- gungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. b) Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprü- chen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Re- gressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig un- erheblich. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - VI ZR 303/23 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. September 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Freistaat Bayern nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht seines Beamten L. auf Schadensersatz in Anspruch. Der im Dienst des Klägers stehende Polizeibeamte L. erlitt am 9. Oktober 2011 bei einem privaten Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Die volle Haf- tung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs zur Erstattung von im Rahmen der Beihilfe übernommener Heilbehandlungskosten, von Kosten der Wiedereingliederung sowie wegen begrenzter Dienstfähigkeit geleisteter Zahlungen auf. Die Beklag- ten haben die Einrede der Verjährung erhoben. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat der im Jahr 2018 erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Ent- scheidung abgeändert und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erst- instanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (r+s 2024, 236) sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt. Zwar hätten die Beklagten nicht nachweisen können, dass die zuständige Regressabteilung des Landesamtes für Finanzen des Klägers bereits vor dem 18. Juli 2016 Kenntnis von dem Verkehrsunfall des Beamten L. erlangt habe. Doch beruhe die vorherige Unkenntnis der Regressabteilung im verjährungs- freien Zeitraum auf grober Fahrlässigkeit (§ 195, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB). Bei Privatunfällen wie demjenigen des Beamten L. seien nach den Vorga- ben des Klägers sowohl der jeweilige Beamte selbst als auch die Sachbearbeiter der Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen verpflichtet gewesen, den Unfall an die zuständige Regressabteilung zu melden. Darüber hinaus sei der Beamte auch zur Meldung an seine Dienststelle verpflichtet gewesen, die ihrerseits eben- falls die zuständige Regressabteilung habe unterrichten müssen. Entsprechende Formblätter würden vorgehalten. Allerdings ergebe sich aus den Angaben der als Zeugen vernommenen Beamtinnen H. und J., deren Wissen sich die zuständige Regressabteilung des Klägers zurechnen lassen müsse, dass bereits zum Zeit- 3 4 5 6 - 4 - punkt des Unfalls des L. bekannt gewesen sei, dass die getroffenen organisato- rischen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um eine tatsächliche In- formation der zuständigen Regressabteilung des Klägers sicherzustellen. Ange- sichts des bekannten Problems, dass Privatunfälle von den Beamten selbst ent- gegen ihrer Verpflichtung häufig nicht der Regressabteilung angezeigt worden seien, habe das u.a. für die Dienststelle des L. zuständige Polizeipräsidium Oberbayern Süd unter dem 18. Oktober 2011 ein Präsidialschreiben "Verfahren bei Erkrankungen von Beamten und ärztlicher Meldedienst" verfasst, das im Fol- genden über die Poststelle per Email an alle Dienststellenleiter versandt worden sei und das ab dem 1. Dezember 2011 Gültigkeit beansprucht habe. Das Präsidialschreiben des Polizeipräsidiums vom 18. Oktober 2011 habe jedoch nicht ausgereicht, um lückenlos sicherzustellen, dass es zukünftig nicht mehr zu verzögerten Zuleitungen von Vorgängen zur Prüfung von Regressmög- lichkeiten an die zuständige Regressabteilung des Landesamtes für Finanzen kommen werde. So sei das Präsidialschreiben nur an die Dienststellen, nicht aber an die einzelnen Beamten selbst geschickt worden. Auch sei die Email nicht mit einer höheren Priorität verschickt und sei keine digitale Lesebestätigung ange- fordert worden. Schließlich sei nicht sichergestellt worden, dass gerade ein durch einen Privatunfall länger erkrankter Beamter das Schreiben auch tatsächlich er- halten und zur Kenntnis genommen habe. Zusätzlich sei zu beachten, dass das Präsidialschreiben vom 18. Oktober 2011 erst ab dem 1. Dezember 2011 gültig gewesen sei und deshalb keine Regelung im Hinblick auf zeitlich davor liegende Unfälle wie den des L. vom 9. Oktober 2011 enthalten habe. Auch der Informationsweg über die Beihilfestelle sei ersichtlich nicht aus- reichend gewesen. Zum einen sei das Funktionieren dieses Weges nur sicher- gestellt, wenn seitens des betroffenen Beamten ein Beihilfeantrag gestellt werde. Daran fehle es, wenn der betroffene Beamte zunächst keine Beihilfeanträge 7 8 - 5 - stelle, sondern im Sinne einer zügigen Regulierung direkt mit dem Unfallgegner abrechne. So habe im Streitfall L. erstmals im Juni 2016 einen Beihilfeantrag ge- stellt, nachdem die Beklagte zu 3 die direkten Zahlungen eingestellt habe. Zum anderen habe es an einer konkreten Dienstanweisung gefehlt, wie die zuständige Beihilfestelle reagieren müsse, wenn der an den Beamten übersandte Fragebo- gen zum Unfallgeschehen nicht beantwortet werde. Im Streitfall habe die Beihil- festelle den L. zwar im April 2013 zur Abgabe einer Unfallschilderung aufgefor- dert, bei diesem aber nicht nachgefasst, obwohl L. nicht reagiert habe. Hierbei handele es sich nicht nur um eine isolierte Dienstpflichtverletzung des zuständi- gen Beihilfebeamten, sondern um ein Organisationsdefizit. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klä- gers auf Ersatz der von ihm an L. geleisteten Zahlungen nicht verneint werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsge- richts, die in unverjährter Zeit bestehende Unkenntnis des Klägers von den an- spruchsbegründenden Umständen beruhe auf grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB. 1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungs- frist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungs- berechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; verfü- gungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Ent- 9 10 - 6 - scheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzan- sprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektie- ren ist (Senat, Urteile vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 28; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, juris Rn. 15 f.; je- weils mwN). Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbei- tung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüg- lich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegen- über Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungs- abteilung ist demgegenüber regelmäßig unerheblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung ge- halten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursa- chung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senat, Urteile vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 28; vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, VersR 2012, 738 Rn. 9 ff.; jeweils mwN). 2. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjek- tiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor- derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss ein 11 12 - 7 - schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchs- verfolgung vorgeworfen werden können (st. Rspr., s. zuletzt Senat, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 44 mwN). Die Obliegenheiten der Regressabteilung eines Leistungsträgers ergeben sich aus deren Aufgabe. Der Regressabteilung ist die Durchsetzung der - hier nach Art. 14 BayBG - übergegangenen Schadensersatzansprüche übertragen. Sie hat diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Dienstherr sei- nem geschädigten Beamten gewährt hat, zügig zu verfolgen. Dazu hat sie insbe- sondere ihr zugegangene Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie Anlass geben, Regressansprüche gegen einen Schädiger zu ver- folgen. Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise sicherzustellen, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen können (vgl. zum Regress nach § 116 SGB X Se- nat, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 45 mwN). Die Verletzung dieser Obliegenheiten kann im Einzelfall als grob fahrlässig zu bewerten sein. So kann es sich verhalten, wenn ein Mitarbeiter der Regress- abteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weiteren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgrif- fes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff er- forderlichen Umstände zu veranlassen. Gleiches gilt, wenn die Mitarbeiter der Regressabteilung erkennen mussten, dass Organisationsanweisungen notwen- dig sind oder vorhandene Organisationsanweisungen von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung nicht beachtet wurden und es deswegen zu verzögerten Zu- leitungen von Vorgängen kam (Senat, Urteile vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 46; vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 22). 13 14 - 8 - Auch in diesen Fallgestaltungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die (bloße) nachlässige Handhabung der vorbeschriebenen Obliegenheiten zur Be- gründung grober Fahrlässigkeit nicht genügt. Wie ausgeführt erfordert die An- nahme grober Fahrlässigkeit die Feststellung eines schweren Obliegenheitsver- stoßes; der Gläubiger muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt haben (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 47). 3. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Annahme grober Fahrlässig- keit seitens der Mitarbeiter der Regressabteilung des Klägers als rechtsfehler- haft. a) Das Berufungsgericht hätte der im Streitfall zuständigen Regressabtei- lung beim Landesamt für Finanzen die Kenntnis der Zeuginnen H. und J. von einer unzureichenden organisatorischen Sicherstellung der frühzeitigen Informa- tion der Regressabteilung nicht ohne Weiteres zurechnen dürfen. Die Zeuginnen H. und J. sind Verwaltungsbeamte beim Polizeipräsidium Oberbayern Süd. Da nach den oben unter II.1. ausgeführten Grundsätzen schon eine Wissenszurech- nung zwischen den Bediensteten der Leistungs- und der Regressabteilung der- selben Behörde nicht stattfindet, gilt dies erst recht für Kenntnisse von Bediens- teten unterschiedlicher Behörden wie hier dem Polizeipräsidium Oberbayern Süd und dem Landesamt für Finanzen. Auch der Umstand, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Süd die Bediensteten der ihm nachgeordneten Dienststellen wegen der Erkenntnisse der Zeuginnen H. und J. mit Präsidialschreiben vom 18. Okto- ber 2011 auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, bei Privatunfällen die Regress- stelle beim Landesamt für Finanzen zu unterrichten, rechtfertigt für sich genom- men eine Zurechnung an diese nicht. 15 16 17 - 9 - Das Berufungsgericht hat diese rechtsfehlerhafte Wissenszurechnung zum "Ausgangspunkt" seiner tatrichterlichen Beurteilung, ob dem Kläger der Vor- wurf grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB zu machen ist, genommen und diese auch im Folgenden maßgeblich hierauf gestützt. Diese Beurteilung kann daher auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränk- ten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (s. hierzu erneut Senat, Urteil vom 18. Oktober 2022 - VI ZR 1177/20, VersR 2023, 129 Rn. 43 mwN) keinen Be- stand haben. b) Auch soweit das Berufungsgericht ergänzend auf die vom Kläger ergrif- fenen organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung eines funktionierenden Informationsflusses eingegangen ist, ist es den Anforderungen an die Annahme eines schweren Obliegenheitsverstoßes (s.o. II.2) nicht gerecht geworden. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger bereits vor dem Unfall des in seinem Dienst stehenden Beamten L. vom 9. Oktober 2011 dienstliche Anwei- sungen dahingehend getroffen, dass in entsprechenden Fällen eine Unterrich- tung der zuständigen Regressstelle auf drei Informationswegen, nämlich über die sachbearbeitende Beihilfestelle, über die Dienststelle des betroffenen Beamten und über den betroffenen Beamten selbst erfolgen sollte. Die Vorgaben über die beiden letztgenannten Informationswege hat das Polizeipräsidium Oberbayern Süd mit seinem Präsidialschreiben vom 18. Oktober 2011 lediglich in Erinnerung gerufen; der Inhalt des Präsidialschreibens war nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts mit den auf den Intranet-Seiten des Landesamtes für Finanzen bereits einsehbaren Regelungen vergleichbar. Allein der Umstand, dass das Po- lizeipräsidium Oberbayern Süd sein Präsidialschreiben nicht an die Bediensteten persönlich, sondern an die jeweiligen Dienststellen geschickt hat, spricht ange- sichts des hierarchischen Aufbaus der Innenverwaltung ebenso wenig für einen ungewöhnlich groben Sorgfaltspflichtverstoß wie die unterlassene Anforderung einer digitalen Lesebestätigung. Ohnehin hat das Berufungsgericht insoweit aus 18 19 - 10 - dem Blick verloren, dass es maßgeblich auf einen Sorgfaltspflichtverstoß der Be- diensteten der Regressabteilung, nicht jedoch auf einen solchen der vorgesetz- ten Dienststelle des verunfallten Beamten ankommt. Die Revision weist in diesem Zusammenhang auf Vortrag des Klägers da- hingehend hin, dass die über die Dienststelle des L. vorgesehene Meldung an die Regressabteilung aufgrund individuellen Versagens des Dienststellenleiters unterblieben sei, der das entsprechende Textfeld auf dem von ihm ausgefüllten Formular nicht angekreuzt habe. Ein solches individuelles Versagen des Dienst- stellenleiters im Einzelfall könnte der Annahme eines schweren organisatori- schen Obliegenheitsverstoßes von Bediensteten der Regressabteilung entge- genstehen. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, sich auch mit diesem Vortrag des Klägers im neu eröffneten Berufungsverfahren zu befassen. III. Die Sache ist daher insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Seiters Müller Klein Böhm Linder Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 22.10.2021 - 6 O 2061/18 - OLG München, Entscheidung vom 06.09.2023 - 10 U 8420/21 e - 20 21 - 11 - VI ZR 303/23 Verkündet am: 8. Juli 2025 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle