Entscheidung
5 StR 180/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020725U5STR180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020725U5STR180.25.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 180/25 vom 2. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 2025, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass sie der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue (Fall 1), der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue und mit Verwahrungs- bruch im Amt in 64 Fällen (Fälle 2 bis 56, 60, 62, 64, 65, 68 bis 72) sowie des Verwahrungsbruchs im Amt in vier Fällen (Fälle 57, 63, 66, 67), davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit (Fälle 63, 66, 67), schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten und die Revision der Generalstaatsanwaltschaft werden verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Generalstaatsanwaltschaft und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla- gen trägt die Staatskasse. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Be- stechlichkeit und mit Verwahrungsbruch im Amt in 65 Fällen, wegen Bestechlich- keit in Tateinheit mit Verwahrungsbruch im Amt in sechs Fällen sowie wegen Verwahrungsbruchs im Amt zu einer Gesamtgeldstrafe von 380 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt. Es hat ihr Ratenzahlung bewilligt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.885 Euro angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel der An- geklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten und der Generalstaatsanwalt- schaft unbegründet. I. 1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen getroffen: a) Die Angeklagte war seit 2013 im Dienstgrad eines Polizeihauptmeisters für die zentrale Organisationseinheit zur Bearbeitung der Fahrradkriminalität (ZentraB) der Polizeidirektion L. tätig. Der Leiter der ZentraB übertrug ihr 2014 die Leitung der Asservatenstelle, die sie fortan eigenverantwortlich und ohne tatsächliche Kontrolle durch ihre Vorgesetzten führte. In ihr wurden die Fahrräder und Fahrradteile verwahrt, die im Zusammenhang mit den von der ZentraB bearbeiteten Ermittlungsverfahren sichergestellt waren. Die Polizeire- viere gaben aber auch eine Vielzahl von Vorgängen einschließlich der Asservate zur Bearbeitung an die ZentraB ab, die nur am Rande einen Bezug zu Fahrrad- diebstählen aufwiesen. 1 2 3 - 5 - Regelungen zum Betrieb der Asservatenstelle wurden bei Errichtung der ZentraB nicht getroffen. Auch sonst fehlte es an Handlungsanweisungen oder Darstellungen zum korrekten Umgang mit Asservaten, insbesondere zu den Möglichkeiten der Herausgabe. Stattdessen entwickelte sich innerhalb der ZentraB durch ständige Übung ein eigenes Abwicklungssystem für die Heraus- gabe nicht mehr benötigter Fahrräder, das – auch von der Angeklagten und ihren Dienstvorgesetzten – für richtig gehalten wurde. Diese Praxis war auch maßgeb- lich für eine allgemeine Dienstanweisung über den Umgang mit in Verwahrung genommenen Gegenständen, die im März 2017 in der Polizeidirektion L. erstellt und bekanntgegeben wurde. Sie stellte sich wie folgt dar: Der Sachbearbeiter des polizeilichen Vor- gangs wies nach dessen Abschluss die Herausgabe der zugehörigen Asservate an. Zuständig für die Abwicklung war die Angeklagte. Sie sollte die Fahrräder primär an den Eigentümer oder den letzten berechtigten Gewahrsamsinhaber herausgeben. Waren solche nicht bekannt, kamen gleichrangig eine – nicht nä- her konkretisierte – Verwertung, die Vernichtung oder die Abgabe der Räder an einen gemeinnützigen Verein in Betracht. Soweit die Berechtigten bekannt wa- ren, forderte die Angeklagte diese deshalb zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur Abholung auf. Waren die früheren Eigentümer durch eine Versicherung ent- schädigt worden, richtete die Angeklagte auch an diese eine Abholaufforderung. Waren die Angeschriebenen an einer Abholung nicht interessiert, bot die Ange- klagte die Vernichtung oder Verwendung des Fahrrads als gemeinnützige Spende an. Reagierten die Berechtigten trotz Mahnung nicht oder nahmen das Fahrrad tatsächlich nicht zurück, wurde dies – auch von der Angeklagten – als Eigentumsaufgabe bewertet und die Fahrräder als herrenlos angesehen. Dieses Prozedere wurde innerhalb der ZentraB als Freigabe verstanden. 4 5 - 6 - In diesem Sinne freigegebene Fahrräder separierte die Angeklagte, soweit sie noch gebrauchstauglich schienen, um sie an gemeinnützige Vereine abzuge- ben; im Übrigen wurden sie verschrottet. Eine öffentliche Versteigerung oder ein organisierter freihändiger Verkauf von Fahrrädern war innerhalb der ZentraB nicht vor-, eine Abgabe an Privatpersonen nicht als zulässig angesehen. Der tatsächliche Bestand an asservierten Fahrrädern stieg über die Jahre kontinuierlich von zunächst etwa 500 auf letztlich nahezu 3.000 Fahrräder an. Dies überstieg die vorhandenen Kapazitäten erheblich, sodass eine geordnete, transparente und nachvollziehbare Aufbewahrung nicht gewährleistet war. Die Fahrräder standen zu Hunderten aneinandergelehnt an Absperrgittern sowie auch in Fluren, Dienstzimmern und Nebenräumen. Die Leitungen des Dezernats und des Kommissariats, die der ZentraB übergeordnet waren, gaben angesichts des stetig ansteigenden und die vorhandenen Sach- und Personalkapazitäten weit übersteigenden Bestandes die Reduzierung der Masse an asservierten Fahrrädern als Ziel vor. Gleichzeitig wurden weder von diesen noch von der Lei- tung der ZentraB konkrete Lösungen oder Handlungsanweisungen für die Re- duktion des Asservatenbestands erarbeitet. Dies führte dazu, dass die ZentraB und als Asservatenverantwortliche insbesondere die Angeklagte hinsichtlich der konkreten Maßnahmen weitgehend sich selbst überlassen waren. b) Im August 2014 sah sich die ZentraB einer Schadenersatzforderung ausgesetzt, weil ein asservierter Laufradsatz abhandengekommen war. Die hieran Berechtigte forderte deshalb zur Entschädigung eine Zahlung von 220 Euro. Bei einer Erörterung der Möglichkeiten für eine Schadenersatzzahlung stellte die Angeklagte die Idee in den Raum, nicht mehr benötigte Fahrräder zu verkaufen und die Forderung aus dem Erlös zu begleichen. Sie ging indes davon aus, dass es keine rechtlich zulässige Möglichkeit eines Verkaufs von asservier- 6 7 8 - 7 - ten Fahrrädern gab. Sie schlug daher vor, die Fahrräder zum Schein an den ein- getragenen Kleingartenverein „G. F. “ in Pegau auszu- geben, der sie sodann vorgeblich im eigenen Namen an einen ihr bekannten Fahrradhändler verkaufen und den Erlös der ZentraB für den Schadenausgleich zur Verfügung stellen könne. Vorsitzender dieses Kleingartenvereins war ihr Va- ter; sie selbst war kein Vereinsmitglied. Diesem Plan stimmte der Leiter der ZentraB letztlich zu. Die Angeklagte erstellte daraufhin ein polizeiliches Übergabeprotokoll für sechs ausgesonderte Fahrräder, in welches sie zum Schein als Übernehmer den Kleingartenverein eintrug und für diesen mit dem Namenszug ihres Vaters unter- zeichnete. Zugleich erstellte sie sechs Kaufverträge über gebrauchte Sachen, in denen sie neben den Fahrraddaten als Verkäufer ihren Vater, als Käufer den ihr bekannten Fahrradhändler und als Kaufpreis jeweils 50 Euro eintrug. Am 2. Sep- tember 2014 transportierte sie die Fahrräder mit einem Polizeibus zu dem Händ- ler und gab ihm die Asservate gegen Barzahlung von 300 Euro heraus. Der An- geklagten kam es darauf an, die Fahrräder direkt an den Fahrradhändler zu ver- kaufen, um aus dem Erlös die Schadenersatzforderung zu begleichen. Von dem Kaufpreis zahlte sie 220 Euro an die Inhaberin der Schadenersatzforderung, die übrigen 80 Euro vereinnahmte sie entweder selbst oder gab sie an den Kleingar- tenverein weiter (Fall 1). c) Nachdem auf diese Weise mit Billigung des damaligen Vorgesetzten Fahrräder zweckwidrig verwendet worden waren, ging die Angeklagte davon aus, dass die Abgabe von Fahrrädern an Privatpersonen unter Vorspiegelung einer Überlassung an einen gemeinnützigen Verein durch ihn und die weiteren Mitar- beiter der ZentraB auch über diesen Fall hinaus stillschweigend geduldet werde. Sie gab daher bis zum August 2018 eine Vielzahl weiterer „freigegebener“ und von ihr daher für herrenlos gehaltener Fahrräder aus dem Asservatenbestand an 9 10 - 8 - Polizisten oder Bekannte heraus. Zumeist fertigte sie dabei für die polizeilichen Unterlagen eine Dokumentation, die den Eindruck erwecken sollte, die jeweiligen Fahrräder seien an einen gemeinnützigen Verein – in der Regel den vorgenann- ten Kleingartenverein – abgegeben worden. Dabei wollte sie nach außen erkenn- bar für die Polizei handeln, was auch die Erwerber erkannten. Sie gab die Fahr- räder zumeist während der Dienstzeit auf dem Dienstgelände der Polizei aus. Ein von ihr und dem jeweiligen Erwerber dabei standardmäßig unterschriebenes Übergabeprotokoll wies in der Kopfzeile die Polizeidirektion L. aus und be- lehrte den Erwerber, dass durch die Polizei keine Haftung übernommen werde. Sie wollte durch ihr Handeln einerseits ihrer dienstlichen Aufgabe nach- kommen, den Asservatenbestand zu reduzieren und Fahrräder loszuwerden. Gleichzeitig wollte sie geringe Geldbeträge entweder selbst vereinnahmen oder dem Kleingartenverein zuwenden. In 64 Fällen (Fälle 2 bis 56, 60, 62, 64, 65, 68 bis 72) verlangte die Ange- klagte für die Entnahme aus der Asservatenstelle und die Herausgabe die Bar- zahlung einer Spende an den Kleingartenverein, die zumeist fünfzig Euro, ver- einzelt aber auch zwanzig Euro oder fünf Euro pro Fahrrad betrug. Dabei wusste sie, dass sie nicht berechtigt war, für die Überlassung von Fahrrädern im dienst- lichen Kontext Geldbeträge zu verlangen und entgegenzunehmen. Ihr war auch bewusst, dass im Fall einer Verwertung von Asservaten der Erlös dem Freistaat Sachsen zustand, er mithin an die Staatskasse abzuführen war und nicht nach eigenem Ermessen verwendet werden durfte. Das zunächst in ihrem Dienstzim- mer verwahrte Geld behielt sie für sich oder überließ es dem Kleingartenverein. Sie nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass dem Freistaat Sachsen durch ihr Han- deln ein Schaden in Höhe des von ihr entgegengenommenen, nicht an die Staatskasse abgeführten Geldbetrages entstand. 11 12 - 9 - In sechs Fällen (Fälle 63, 66, 67, 58, 59, 61) forderte die Angeklagte statt einer Barzahlung, dass die Interessenten einen Geldbetrag an einen selbstge- wählten gemeinnützigen Verein spendeten und dies durch Quittung nachwiesen. In einem Fall (Fall 57) gab die Angeklagte ein Fahrrad ohne Zahlung oder Spen- dennachweis heraus. 2. Das Landgericht hat die Fälle, in denen die Angeklagte für Fahrräder Bargeld vereinnahmte (Fälle 1 bis 56, 60, 62, 64, 65, 68 bis 72), jeweils als Un- treue (§ 266 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) und mit Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) ge- wertet. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Angeklagte eine Vermögens- betreuungspflicht verletzte, indem sie über die entgegengenommenen Gelder ei- genhändig verfügte, statt sie an die Staatskasse abzuführen. Soweit sie anstelle einer Geldzahlung bei Herausgabe eine Spende an einen gemeinnützigen Verein forderte (Fälle 63, 66, 67, 58, 59, 61), hat das Landgericht die Angeklagte ledig- lich der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verwahrungsbruch im Amt, im Fall der Herausgabe ohne Gegenleistung (Fall 57) allein des Verwahrungsbruchs im Amt schuldig gesprochen. II. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in der Revisions- hauptverhandlung das Verfahren in den Fällen 58, 59 und 61 durch Beschluss nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies war aus prozessökonomischen Grün- den geboten, weil die Strafkammer in diesen Fällen widersprüchliche Feststel- lungen dazu getroffen hat, ob die Angeklagte tatsächlich Fahrräder aus dem As- servatenbestand herausgab oder dies lediglich beabsichtigte. 13 14 15 - 10 - Dies hat in diesen Fällen zum Wegfall des Schuldspruchs und zum Entfal- len der verhängten Einzelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen geführt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen, darunter 64 in Höhe von 80 Tagessätzen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine niedrigere Gesamtgeldstrafe erkannt hätte. Eine Einziehungsanordnung hat das Landgericht in diesen Fällen nicht getroffen. 2. In den Fällen 57, 63, 66 und 67 hat der Senat in der Revisionshauptver- handlung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils den tateinheitlichen Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB), verwirklicht durch Herausgabe der Fahrräder aus dem Asservatenbestand, von der Verfol- gung ausgenommen. Es kann daher offenbleiben, ob die mit der Revision der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Auffassung mit Blick auf den Charakter der Untreue als Vermögensdelikt zutrifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 210), die Angeklagte habe durch die Her- ausgabe der zur Verschrottung und unentgeltlichen Überlassung an gemeinnüt- zige Vereine bestimmten Fahrräder vorsätzlich eine Pflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verletzt und dem Freistaat Sachsen einen Vermögensnachteil zu- gefügt. a) Dies könnte deshalb in Frage kommen, weil es nach den Urteilsfeststel- lungen nicht fernliegend erscheint, dass die der Angeklagten durch ihre Dienst- vorgesetzten gemachte Vorgabe, die nicht mehr benötigten und von den Berech- tigten „freigegebenen“ Asservate ausschließlich zu verschrotten oder unentgelt- lich abzugeben, die die öffentliche Verwaltung bindenden Grundsätze der Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit verletzte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Ja- nuar 2020 – 5 StR 366/19, BGHSt 64, 246, 248). Danach hätte es geboten sein können, die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Einziehung und der Veräußerung (vgl. § 63, § 64 StVollstrO sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 iVm § 28 16 17 18 - 11 - Abs. 2 SächsPolG aF) zu nutzen, um den Wert der Gegenstände dem Vermögen des Freistaats zu erhalten. Ein Verkauf durch die Angeklagte hätte dann – trotz der ungesetzlichen Form seiner Abwicklung – jedenfalls im Ergebnis den haus- halterischen Pflichten des Freistaats entsprochen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 266 Rn. 62). b) Indes lässt sich den Urteilsgründen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Landgericht zu den Motiven der Angeklagten getrof- fenen Feststellungen nicht ohne weiteres entnehmen, dass diese in dem Be- wusstsein handelte, durch die Veräußerung der Fahrräder, deren Bestand stän- dig anwuchs und Kosten verursachte, dem betreuten Vermögen des Freistaats einen Nachteil zuzufügen (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteile vom 23. Mai 2022 – 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 302; vom 28. Mai 2013 – 5 StR 551/11, NStZ 2013, 715). c) Der Senat hat die Verfolgung daher nach § 154a Abs. 2 StPO be- schränkt, weil eine weitere Sachaufklärung auch mit Blick auf die aufgrund der langen Verfahrensdauer weit zurückliegenden Taten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Die Verfahrensbeschränkung berührt Schuld- und Strafausspruch nicht, da das Landgericht die Angeklagte in den betroffenen Fäl- len nicht wegen Untreue verurteilt hat. III. Die Revision der Angeklagten ist in dem verbleibenden aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang begründet. 19 20 21 - 12 - 1. Der Schuldspruch bedarf im Fall 1 der Urteilsgründe der Abänderung. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) hat zu entfallen. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hin- gewiesen, dass die Strafverfolgung insoweit nach Erreichen des in § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB bestimmten Zeitpunkts verjährt war, bevor das Urteil des ersten Rechtszugs ergangen ist (§ 78b Abs. 3 StGB). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landge- richt bei zutreffendem Schuldspruch auf eine niedrigere Einzelgeldstrafe erkannt hätte. 2. Darüber hinaus weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- spruch wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in den Fällen 1 bis 56, 60 sowie 62 bis 72. Die Angeklagte machte die Vornahme einer Diensthandlung – die Her- ausgabe eines Asservats – jeweils von einer Zahlung an sich oder zugunsten eines Vereins abhängig, forderte mithin als Gegenleistung einen Vorteil für sich oder einen Dritten, den sie in den Fällen der Barzahlung auch selbst annahm. Mit der Herausgabe der Fahrräder verletzte sie ihre Dienstpflichten. Der freihändige Verkauf von Asservatenbestand an Privatpersonen war weder nach den maß- geblichen gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 63, § 64 StVollstrO, § 983, § 979 BGB sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 iVm § 28 Abs. 2 SächsPolG aF) noch nach den innerhalb der Dienststelle praktizierten Regeln oder der auf dieser Grundlage im März 2017 erstellten Dienstanweisung zulässig. Dass sie hiermit möglicherweise auch karitative Zwecke verfolgte, ist – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – ohne Bedeutung (vgl. MüKo-StGB/Korte, 4. Aufl., § 331 Rn. 129). Die Ver- wirklichung der Tatbestandsvariante des Forderns eines Vorteils setzt auch nicht 22 23 24 - 13 - voraus, dass der Erklärungsempfänger den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erkennt und gar als „unrechtsvereinbarend“ akzeptiert (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – 3 StR 389/05, NStZ 2006, 628, 629). b) Der Schuldspruch wegen Verwahrungsbruchs im Amt in den Fällen 1 bis 57, 60 sowie 62 bis 72 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die An- geklagte entzog die in dienstliche Verwahrung genommenen und ihr als Amtsträ- gerin anvertrauten Asservate durch die Herausgabe an die Erwerber der dienst- lichen Verfügung. Dem steht nicht entgegen, dass sie als Alleinverantwortliche für die Asservatenstelle formell befugt war, über die Fahrräder zu verfügen. Denn eine tatbestandserhebliche Entziehungshandlung des an sich zur dienstlichen Verfügung legitimierten Amtsträgers liegt auch dann vor, wenn die Verfügung – über eine bloße Gesetzwidrigkeit hinaus – nicht mehr im Rahmen des Dienstbetriebs liegt, in dem sie diese etwa sich selbst zueignet oder sonst an nicht als Empfänger in Betracht kommende Personen herausgibt (vgl. BGH, Ur- teil vom 24. April 1985 – 3 StR 66/85, BGHSt 33, 190, 193 ff.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 133 Rn. 32 mwN). So liegt es hier, denn die entgeltliche Abgabe von Asserva- ten an Privatpersonen in der von der Angeklagten praktizierten Form ist generell nicht vorgesehen. c) Der Schuldspruch wegen Untreue durch Vereinnahmung des für die Herausgabe von Fahrrädern entgegengenommenen Bargelds für eigene Zwecke (Fälle 1 bis 56, 60, 62, 64, 65, 68 bis 72) hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Das Landgericht ist dabei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der durch die Veräußerung des Asservatenbestands erzielte Erlös dem Freistaat Sachsen zustand. Die Angeklagte traf aufgrund ihrer eigenverantwortlichen Stel- lung als Leiterin der Asservatenstelle eine Vermögensbetreuungspflicht an den 25 26 - 14 - in amtlicher Eigenschaft entgegengenommenen und zunächst in ihrem Dienst- zimmer verwahrten Geldern (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1957 – 2 StR 481/57, BGHSt 13, 315; BayObLG NJW 2022, 3522, 3523). Sie fügte dem Freistaat Sachsen pflichtwidrig einen Vermögensnachteil zu, indem sie nach eigenem Gutdünken über die ihrem Dienstherrn zustehenden Gelder verfügte. d) Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen 17 und 21 der Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Dass die Angeklagte auch in diesen Fällen das im Einvernehmen mit ihr an einen Justizbeschäftigten gezahlte Bargeld selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangte, hat das Landgericht gestützt auf ihr dahingehendes Geständnis im Rahmen seiner alle abgeurteilten Taten zu- sammenfassend betreffenden Ausführungen hinreichend festgestellt. IV. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesan- walt nur teilweise vertretene Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat unter Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO keinen Erfolg. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler ergeben. 1. Das Landgericht hat mit tragfähigen Erwägungen davon abgesehen, die Angeklagte wegen Diebstahls an den Fahrrädern zu verurteilen. Unbeschadet der Frage, ob eine Wegnahme der Fahrräder durch die Angeklagte als Leiterin der Asservatenstelle rechtlich möglich wäre, weist jedenfalls die Beweiswürdi- gung des Landgerichts zur Vorstellung der Angeklagten von einer Eigentums- aufgabe an den Fahrrädern – wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufge- zeigt hat – keine Rechtsfehler auf. 27 28 29 - 15 - 2. Die Strafzumessung des Landgerichts hält – eingedenk des einge- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes – sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Die Strafrahmenwahl ist rechtlich nicht zu bean- standen. Die Strafkammer hat hierbei alle maßgeblichen Strafzumessungsfakto- ren in den Blick genommen und bei der Annahme minder schwerer Fälle nach § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB jeweils auch rechtsfehlerfrei in ihre Gesamtwürdigung eingestellt, dass ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Die konkret zugemessene Strafe unterschreitet den tatgerichtlichen Ermessensspielraum nicht. Soweit die Generalsstaatsanwalt- schaft einzelne Umstände herausgreift und beanstandet, erschöpfen sich die Ausführungen in bloßen eigenen Wertungen. Dass das Landgericht nicht jeden denkbaren Gesichtspunkt in den Urteilsgründen erörtert hat, stellt keinen Rechts- fehler dar. Denn nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind nur die bestimmenden Strafzumessungsumstände aufzunehmen. Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 29.10.2024 - 8 KLs 395 Js 52/20 (2) 30