Entscheidung
4 StR 92/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR92.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 92/25 vom 2. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bremen vom 4. Juni 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis, mit verbotenem Besitz von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis sowie des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes in vier tatein- heitlichen Fällen (eines Elektroimpulsgerätes, zweier But- terflymesser und eines Schlagringes) schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe auf- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Besitz von Cannabis „in nicht gerin- ger Menge“, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, wegen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tatein- heit mit Besitz von Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tatmehrheit mit „vier tateinheitlich zusammenkommenden Verstößen gegen das Waffengesetz“ zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten er- zielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen bewahrte die Angeklagte in einem von ihr ge- nutzten, nicht offiziell ihrer Wohnung zugeordneten Kellerverschlag 2.685,3 g Cannabisblüten mit einer Wirkstoffmenge von 365,2 g THC und 547,3 g Can- nabisblüten (88,7 g THC) sowie in der Wohnung der nicht revidierenden Mitan- geklagten weitere 512 g Cannabisblüten (78,4 g THC) auf. Das Cannabis stammte aus drei unterschiedlichen, weiterhin getrennt gehaltenen Lieferungen und war für den gewinnbringenden Weiterverkauf auf eigene Rechnung be- stimmt. In ihrer eigenen Wohnung lagerte sie zum Eigenkonsum zudem Canna- bisharz, Cannabisblüten sowie ein THC-haltiges Gemisch mit Wirkstoffmengen von insgesamt wenigstens 59,06 g THC. Darüber hinaus hatte sie einen Zweit- schlüssel sowohl für den Kellerverschlag wie für die Haustür einem unbekannt gebliebenen Dritten überlassen, von dem sie wusste, dass dieser hierin – von 1 2 - 4 - ihren eigenen Vorräten getrennt – Kokain und Cannabis zum Zweck des gewinn- bringenden Weiterverkaufs einlagerte (insgesamt 689,2 g Kokaingemisch mit ei- ner Wirkstoffmenge von 650,3 g Kokainhydrochlorid sowie 1.717,52 g Cannabis- harz mit einer Wirkstoffmenge von 443,38 g THC). Im Schlafzimmer ihrer Woh- nung verwahrte sie ferner zwei Butterflymesser mit einer Klingenlänge von je- weils 80 mm, einen schwarzen Schlagring und ein als Lippenstift getarntes Elek- troimpulsgerät auf. II. 1. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe sich durch Vorrä- tighalten von Cannabisprodukten zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf ei- gene Rechnung und zum Eigenverbrauch sowie durch die Bereitstellung eines Lagerraums für die Lagerung von Kokain und Cannabis zum gewinnbringenden Verkauf durch einen Dritten zweier zueinander in Tatmehrheit stehender Ver- stöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. gegen das Konsumcannabisge- setz strafbar gemacht, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Im Betäubungsmittelstrafrecht wie auch im Cannabisstrafrecht verwirk- licht der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Rauschmittel den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln bzw. des verbotenen Besitzes von Cannabis – auch bei getrennt gehaltenen Mengen – nur einmal. Es liegt materiell-rechtlich keine gleichartige Tateinheit, sondern eine einzige Besitzstraftat vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24 Rn. 17 mwN; Urteil vom 1. August 1978 – 1 StR 173/78, juris Rn. 5). Gegenüber dem täterschaftlich be- gangenen Handeltreiben in nicht geringer Menge tritt der Besitz in nicht geringer Menge zwar trotz identischen Strafrahmens zurück (gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 4 BtMG jeweils Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, gemäß § 34 3 4 - 5 - Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KCanG jeweils Frei- heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), da das täterschaftliche Handel- treiben einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als der täterschaftliche Besitz. Leistet der Täter jedoch zugleich Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge, behält der Besitz in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und ver- klammert die an sich selbständige Beihilfetat mit einer weiteren Tat des täter- schaftlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge zur Tateinheit; insoweit bleibt die Klammerwirkung einer Dauerstraftat bestehen, wenn nur eines der be- troffenen anderen Delikte schwerer als dasjenige ist, das die Verbindung begrün- det (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 187/21 Rn. 4). Erst recht verklammert der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die übrigen Delikte, wenn er – wie hier, mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 4 BtMG) – die schwerste Tat dar- stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 580/16 Rn. 7; zum Verhältnis von Taten nach dem BtMG und dem KCanG vgl. ferner BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 2 StR 523/24 Rn. 11; jeweils mwN). b) Darüber hinaus hat der Schuldspruch in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe auch insoweit keinen Bestand, als sowohl das Handeltreiben mit Cannabis wie auch dessen Besitz lediglich Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall darstellen, wenn sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), was im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 4 StR 351/24 Rn. 3). Hingegen war im Fall II. 3. der Urteilsgründe der Verstoß gegen das Waffenge- setz näher zu bezeichnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1993 – 4 StR 436/93, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – 5 StR 393/23 Rn. 3 mwN). In beiden Fällen sieht der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die jeweils bestehende gleichartige Tateinheit im Tenor zum 5 - 6 - Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 3). c) § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entge- gen, da sich die geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte ver- teidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe nach sich und in der Folge die der Ge- samtstrafe. Die jeweiligen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht be- troffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neu zur Entschei- dung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 6 7 - 7 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Ri‘inBGH Marks ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bremen, 04.06.2024 ‒ 1 KLs 16 Js 62927/23 (1/24) 8