Entscheidung
4 StR 233/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR233
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR233.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 233/24 vom 2. Juli 2025 in dem Rehabilitierungsverfahren des hier: Vorlagebeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2024 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Betroffenen am 2. Juli 2025 beschlossen: Die Sache wird an das Thüringer Oberlandesgericht zurückgege- ben. Gründe: I. Der Betroffene hat am 18. August 2020 – erneut – seine Rehabilitierung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechts- staatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) wegen einer Einweisung in ein Spezialkin- derheim und einer Einweisung in einen Jugendwerkhof beantragt. Das Landge- richt Meiningen hat den Antrag mit Beschluss vom 3. August 2022 als unzulässig zurückgewiesen, weil nach § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG ein erneuter Rehabilitie- rungsantrag unzulässig sei, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung rechts- kräftig entschieden wurde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Das Landge- richt habe bereits durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 7. Juni 2010 über einen Rehabilitierungsantrag des Betroffenen vom 2. Dezember 2009, der unter anderem auch die beiden genannten Einweisungen zum Gegenstand ge- habt habe, in der Sache entschieden. 1 - 3 - Das Thüringer Oberlandesgericht beabsichtigt, die gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 3. August 2022 gerichtete Beschwerde des Be- troffenen als unbegründet zurückzuweisen, soweit das Landgericht den Rehabi- litierungsantrag des Betroffenen als nach § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG unzulässi- gen sogenannten Zweitantrag abgelehnt hat. Hieran sieht es sich durch Entschei- dungen des Oberlandesgerichts Dresden, des Brandenburgischen Oberlandes- gerichts sowie des Kammergerichts gehindert, die Zweitanträge Betroffener nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung als zulässig erachtet hatten. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Sache daher mit Beschluss vom 10. Mai 2024 gemäß § 13 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vor- gelegt: „Ist ein ‚Zweitantrag’ gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG derjenigen zuläs- sig, die in die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG genannten Heime und Einrichtungen eingewiesen wurden und deren Rehabili- tierungsanträge vor der Einführung dieser Vorschrift mit dem ‚Ge- setz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes’ vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1752) mit Wirkung vom 29.11.2019, rechtskräftig wegen Nichtfeststellbarkeit eines Rehabilitierungsgrundes zurückgewie- sen worden waren.“ Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat sich im Ergebnis dem vorlegenden Thüringer Oberlandesgericht angeschlossen und beantragt zu beschließen, dass ein Zweitantrag gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG unzulässig ist, soweit über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf 2 3 - 4 - Rehabilitierung rechtskräftig auf der Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitie- rungsgesetzes – auch in früheren Fassungen – bereits entschieden worden ist. II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben. Die Vorausset- zungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht mehr erfüllt. Die vorgelegte Rechtsfrage hat sich durch die Neufassung von § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG durch den am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung rehabi- litierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehe- maligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63 vom 28. Februar 2025) erledigt. 1. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG in der seit dem 1. Juli 2025 gelten- den Fassung ist ein erneuter Rehabilitierungsantrag nicht nach § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG unzulässig, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den erneuten Antrag geltenden Fassung Erfolg gehabt hätte. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ausdrücklich ein Zweitan- tragsrecht einführen, um Personen, deren Antrag auf strafrechtliche Rehabilitie- rung unter der Geltung einer früheren – für den Betroffenen ungünstigeren – Rechtslage rechtskräftig abgelehnt wurde, zu ermöglichen, bei späteren gesetz- lichen Änderungen im StrRehaG zugunsten des Betroffenen erneut einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen (vgl. BT-Drucks. 20/14744 S. 25). 2. Die Neufassung von § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG ist in strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene – wie 4 5 6 - 5 - hier – den erneuten Antrag vor dem 1. Juli 2025 gestellt hat und das Verfahren am 1. Juli 2025 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Mangels einer ausdrücklichen Regelung zur Anwendung des neuen Rechts auf anhängige Verfahren sind gemäß § 15 StrRehaG die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend her- anzuziehen. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Strafverfahrens- rechts ist neues Verfahrensrecht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Es erfasst die Verfahren in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden; laufende Verfahren sind nach den neuen Vorschriften weiterzuführen. Dies gilt auch für Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten im Prozess, ihre Befugnisse und ihre Pflichten betreffen, sowie für Vorschriften über die Vornahme und Wirkungen von Prozesshandlungen Beteiligter, soweit nichts Abweichendes geregelt ist und es sich nicht um ein bereits beendetes pro- zessuales Geschehen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – 3 StR 97/24, NStZ-RR 2025, 55 Rn. 8 ff.; Urteil vom 27. November 2008 – 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64 Rn. 13 und Beschluss vom 19. Februar 1969 – 4 StR 357/68, BGHSt 22, 321, 325; Kühne/Gössel/Lüderssen in Löwe-Rosen- berg, StPO, 27. Aufl., Einleitung E.IV. Rn. 17; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 354a Rn. 4). 7 - 6 - 3. Das vorlegende Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Antrag des Betroffenen vom 18. August 2020 nach Maßgabe von § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG in der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung zulässig ist. Quentin Sturm Momsen-Pflanz Marks Gödicke Vorinstanz: Oberlandesgericht Jena, 10.05.2024 ‒ Ws Reha 12/22 ‒ Reha 35/20 LG Meiningen 8