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Entscheidung

XIII ZB 30/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB30.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 30/23 vom 1. Juli 2025 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 11. Mai 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das vom Betroffenen gegenüber der Bundespolizei bei der Ingewahrsamnahme an- gebrachte Asylgesuch der Haftanordnung vom 3. März 2023 nicht entgegen- stand, weil zu diesem Zeitpunkt der Asylantrag des Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2023 bereits bestandskräftig als unzulässig 1 - 3 - abgelehnt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2001 - V ZB 8/01, NVwZ- Beil. I 2001, 62 [juris Rn. 9 f.]; vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 12). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen unter ande- rem zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich daher nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 03.03.2023 - 306 XIV 71/23 (B) - LG Landshut, Entscheidung vom 11.05.2023 - 65 T 733/23 -