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Entscheidung

II ZR 63/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725BIIZR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725BIIZR63.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 63/24 vom 1. Juli 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Prof. V. Sander sowie die Richterin Dr. Adams am 1. Juli 2025 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss vom 13. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung ergibt keine Veranlassung zur Änderung der Streit- wertfestsetzung auf bis zu 990.000 € für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen die Bewer- tung des im Verfahren gestellten Feststellungsantrags zu III., mit dem sie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen einer Ver- eitelung der Teilung der im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Beträge und der übertragenen Forderung sowie der Verzögerung durch die auf ihren An- trag angeordneten gerichtlichen Verwaltungen für den Zeitraum ab dem 5. Oktober 2020 und der vom Amtsgericht auf ihren Antrag angeordnete Wieder- versteigerung des Grundstücks. Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht mit 1 2 3 - 3 - Schriftsatz vom 25. Oktober 2023 die Größenordnung ihrer möglichen Schadens- ersatzforderungen angegeben. Sie hat für einen möglichen früheren Baubeginn die Baukostensteigerung ausgehend von den Kosten der Gesamtmaßnahme in Höhe von 2.761.472,92 €, mit 20,6 % nach der Steigerung des Baukosteninde- xes und damit in Höhe von 568.863,42 € berechnet. Des Weiteren hat sie Finan- zierungskosten in Höhe von 60 % der Umbau- und Sanierungskosten bei einem höheren Zinssatz geltend gemacht, was bei einer Finanzierung über zehn Jahre einen Schaden in von Höhe von 480.000 € ergebe. Wegen verspäteter Zurück- zahlung eines Darlehens ergebe sich ein weiterer Zinsschaden von 58.700 €. Des Weiteren hat sie einen aufgrund der Verzögerungen von ihr erwarteten Miet- ausfallschaden in Höhe von 79.030,40 € errechnet. II. Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an der Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch die Entschei- dung des Berufungsgerichts und damit an der beantragten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Ausgangspunkt ist dabei zunächst für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses die Höhe des geltend gemachten dro- henden Schadens, auch wenn er noch nicht eingetreten ist und noch nicht end- gültig bezifferbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie hoch oder gering das Risiko eines Schadenseintritts ist. Für die Schätzung des Wertes dieses An- spruchs sind die zur Klagebegründung vorgetragenen Behauptungen auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klagepartei zugrunde zu legen. Regelmä- ßig ist bei positiven Feststellungsklagen - allein schon wegen der fehlenden Voll- streckbarkeit - ein Feststellungsabschlag zu berücksichtigen. Als Anhalt für den Regelfall sind 20 % hierfür gängig (BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZR 269/21, NJW 2023, 3584 Rn. 10 f.). III. Hiervon ausgehend können die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzbeträge nicht im Hinblick auf eine Unsicherheit betreffend die 4 5 - 4 - Entstehung eines Schadens mit einem geringeren Wert in Höhe von nur 20 % und damit einem Abschlag von 80 % angesetzt werden. Die hier von der Klägerin geltend gemachten Beträge in Höhe von insgesamt 1.186.593,82 € sind von ihr konkret berechnet worden. Die Verzögerung als Grundlage für die Schadensent- stehung ist eingetreten und nicht unsicher. Die Höhe der Schäden ist nicht pau- schal geschätzt, sondern ausgehend von ermittelten Grundlagen von ihr konkret berechnet worden. Ein besonderer Abschlag von den von ihr geltend gemachten Schadensberechnungen wegen Unsicherheiten betreffend die Schadensentste- hung ist nicht gerechtfertigt. Der allgemeine Abschlag bei Feststellungsanträgen wegen der mangelnden Vollstreckbarkeit wie auch einer allgemeinen Unsicher- heit bei noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklungen beträgt 20 %. Die- ser ist bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt worden. Die Frage der Durchsetzbarkeit einer möglichen Schadensersatzforde- rung im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ist nicht zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei ein Abschlag von 80 % gerecht- fertigt und sich auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZR 174/22, ZInsO 2024, 972 Rn. 5) be- ruft, geht dieser Einwand fehl. Diese Entscheidung betrifft eine Klage auf Frei- stellung bei der das Risiko, tatsächlich von einem Dritten in Anspruch genommen 6 7 - 5 - zu werden, bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden kann. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 11.11.2021 - I-1 O 520/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.05.2024 - I-5 U 206/21 -