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Entscheidung

2 StR 643/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR643
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR643.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 643/24 vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. 2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe von zwei tat- mehrheitlichen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge je- weils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge ausgegangen ist, entspricht dies der neueren Rechtsprechung auch des 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 126/19, Rn. 6 f.), der seine früher anderslautende Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149) ausdrücklich aufgegeben hat. Der Senat, dessen Rechtsprechung auf der Linie der neueren Rechtsprechung des 4. Strafsenats liegt (vgl. schon BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13 Rn. 4; zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 StR 522/23, Rn. 11), hat deshalb keinen Anlass, das Verfahren betreffend Fall 7 der Urteilsgründe zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einzustellen. 3 Dass der Generalbundesanwalt, der zunächst einen umfassenden Verwer- fungsantrag gestellt hat, auf einen Hinweis des Senats die Einstellung des Verfahrens im Fall 7 der Urteilsgründe beantragt hat, hindert den Senat nicht an einer Beschluss- fassung auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO. Denn die Revision des Angeklag- ten hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 5 StR 450/24, Rn. 8 mwN). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Aachen, 03.09.2024 - 63 KLs-901 Js 184/21-10/24