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Entscheidung

2 StR 555/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR555
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR555.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/24 vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 13. März 2025 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Juni 2024 verworfen, durch das gegen ihn im zweiten Rechtsgang nach Teileinstellung auf der Grund- lage eines im Übrigen rechtskräftigen Schuldspruchs wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Ge- samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verhängt und der Um- fang des Vorwegvollzugs im Hinblick auf die rechtskräftige Maßregelentschei- dung bestimmt worden ist. Die Entscheidung ist den Verteidigern des Verurteilten am 19. Mai 2025 elektronisch zugegangen und an den Verurteilten am gleichen Tag postalisch auf den Weg gebracht worden. Der Verurteilte wendet sich mit am 22. Mai 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz eines seiner Verteidiger gegen diesen Beschluss. Er beanstandet eine fehlende Auseinandersetzung des angefochtenen Urteils mit dem Austausch einer ersten „Rohdaten-CD“ im Ermittlungsverfahren, wobei die zweite CD anders als die erste keine authentischen Rohdaten, sondern lediglich eine bearbeitete Arbeitskopie enthalten habe. Die Beweiswürdigung habe zentral 1 2 - 3 - auf Daten basiert, deren Echtheit nicht nachvollzogen werden könne. Die unter- lassene Würdigung stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Vortrag des Verurteilten, der mit seiner Revision nicht die mangelnde Authentizität und Integrität von Rohdaten, sondern das Unterlassen der Beiziehung der von französischen Ermittlungsbe- hörden beschlagnahmten Unterlagen durch das Landgericht zwecks Überprü- fung der Vollständigkeit im Verfahren vorliegender Daten beanstandet hatte, ent- hält nicht die Behauptung einer Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Revisions- entscheidung des Senats. Eine nunmehr unter einem anderen Aspekt geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht könnte dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO hat nicht den Zweck, das Revisionsgericht zur Prüfung versäumten Revisi- onsvorbringens zu einer möglichen Gehörsverletzung (oder sonstigen Verfah- rensfehlern) im erstinstanzlichen Verfahren zu veranlassen (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 6. November 2018 – 1 StR 399/15, Rn. 7 mwN). 2. Vor allem aber enthält das mit der Revision des Verurteilten angefoch- tene Urteil keine Beweiswürdigung unter Verwendung von ausländischen Roh- daten. Der Schuldspruch war bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 21. November 2023 – 2 StR 323/23 – rechtskräftig, die ihm zugrundeliegenden Feststellungen waren bindend. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei Beweis nur noch zur weiteren Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten er- hoben und keine eigenen Feststellungen zur Sache getroffen. 3 4 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 474/23, Rn. 5). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Marburg, 17.06.2024 - 12 KLs - 2 Js 12616/20 5