Entscheidung
2 StR 466/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300625B2STR466
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300625B2STR466.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 466/24 vom 30. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 7. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamt- strafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefähr- licher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus- spruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält revisionsrechtlicher Überprü- fung nicht stand. 1 2 - 3 - Laut den getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte die Taten, de- rentwegen er verurteilt worden ist, am 15. Juli 2023 und am 25. Juli 2023. Danach ist er durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 19. September 2023 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden. Der Voll- streckungsstand dieser Strafe geht aus den Urteilsgründen, die dem Revisions- gericht insoweit als alleinige Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stehen, nicht hervor. War die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt noch nicht erledigt, wäre grund- sätzlich gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus allen verhängten Stra- fen zu bilden gewesen. War die Geldstrafe im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, hätte die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dargestellt, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23, Rn. 3 mwN). 2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist daher aufzuheben, weil der Senat ein den Angeklagten beschwerendes fehlerhaftes Unterlassen der Anwen- dung des § 55 StGB nicht ausschließen kann. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen zum Vollstreckungsstand der verhängten Geldstrafe zu treffen haben. Die nach- trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Rege- lungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (BGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23, Rn. 5 mwN). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 07.05.2024 - 67 KLs 41/23 (609 Js 1073/23) 3 4