Entscheidung
1 StR 75/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270625B1STR75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270625B1STR75.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 75/25 vom 27. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Verteidigerwechsel - 2 - Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2025 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus V. als Pflichtverteidigerin aufzuheben, wird abgelehnt. Gründe: 1. Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. Oktober 2024 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 168.100 € angeordnet. Die im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidigerin des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 hat der Ange- klagte beantragt, seine Pflichtverteidigerin zu entpflichten. 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstö- rung des Vertrauensverhältnisses zu seiner Pflichtverteidigerin nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diese ord- nungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe – wie hier, die Rechtsanwältin werde von den „Hintermännern“ bezahlt und habe ihn gedrängt, die Täterschaft auf sich zu nehmen, obwohl er die Betäu- bungsmittel nur transportiert habe – oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Ent- pflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 1 2 - 3 - Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Ver- teidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO). Jäger Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 17.10.2024 - 3 KLs 231 Js 144814/23 jug.