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Entscheidung

III ZB 31/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260625BIIIZB31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260625BIIIZB31.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 31/25 vom 26. Juni 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Prof. Dr. Kessen, Dr. Herr, Liepin und Dr. Ostwaldt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts Braunschweig - 10. Zivilsenat - vom 14. April 2025 - 10 EK 3/25 - wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gegen das beklagte Land wegen überlanger Dauer von 14 Schadensersatzprozessen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe durch Beschluss vom 14. April 2025 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete und beim Oberlandesgericht ein- gelegte Rechtsmittel des Antragstellers. Das Oberlandesgericht hat, nachdem es den Antragsteller auf die Unzu- lässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 1 2 3 - 3 - II. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO). Aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde nur ge- gen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landge- richte statthaft ist. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zustän- dige Oberlandesgericht kommt hingegen allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 9. Juli 2020 - III ZB 26/20, juris Rn. 2 und vom 15. November 2021 - III ZA 14/21, juris Rn. 3). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Da es daran vorliegend fehlt, kann dahinstehen, ob die unstatthafte sofortige Beschwerde gegebenenfalls als Rechtsbeschwerde aus- zulegen oder in eine solche umzudeuten wäre. Herrmann Ostwaldt Vorinstanzen: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2025 - 10 EK 3/25 - 4 5