Entscheidung
VIII ZB 45/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250625BVIIIZB45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250625BVIIIZB45.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 45/24 vom 25. Juni 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Messing beschlossen: Die nach der Erklärung der Beklagten vom 25. Juni 2025 als Ge- genvorstellung gegen den - ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2024 auszulegende Eingabe der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar und 6. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor- den ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 - VIII ZB 67/24, juris mwN). Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2025 lediglich mitgeteilt, dass die Einga- ben nicht als Anhörungsrügen im Sinne von § 321a ZPO verstan- den werden sollen, aber selbst keine Gegenvorstellung erhoben. Die Gegenvorstellung ist im Übrigen auch nicht statthaft, da der Senat nach den Bestimmungen der Prozessordnung - da auch die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Anhörungs- rüge nach § 321a ZPO nicht vorliegen - nicht befugt ist, seine Ent- scheidung über die Rechtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 13. Juni 2024 - IX ZR 19/22, juris Rn. 2; vom 18. Feb- ruar 2025 - VIII ZB 67/24, aaO; jeweils mwN). - 3 - Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Einga- ben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Be- scheidung durch den Senat rechnen kann. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek RiBGH Messing ist wegen Erkrankung an der Unterschrift verhindert. Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 30.08.2023 - 36 C 158/21 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 03.06.2024 - 4 S 94/23 -