Entscheidung
3 StR 37/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250625B3STR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250625B3STR37.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 37/25 vom 25. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2025 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung der Revisionsbegründung wird verworfen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Oktober 2024 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsver- fahrens sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetruges in Tatein- heit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 17 Fällen, Betruges in acht Fällen sowie falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver- urteilt und eine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ihr Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch in die Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, weil die Revision der Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobe- nen Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, 1 2 - 3 - Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 mwN; vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23, juris Rn. 2 mwN). Das Urteil ist der Angeklagten am 20. November 2024 und dem Pflichtverteidiger am 4. Dezember 2024 zuge- stellt worden. Gemäß § 37 Abs. 2 StPO ist die zuletzt bewirkte Zustellung maß- geblich, so dass die am 4. Oktober 2024, 11. Oktober 2024 und 23. Dezem- ber 2024 eingegangenen Revisionsbegründungen rechtzeitig waren. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat: Da die Angeklagte bei ihren Online-Bestellungen Personalien eines Dritten verwendete, ist es im Fall II. Tat 17 der Urteilsgründe für die Strafbarkeit nach § 263a StGB unerheblich, dass keine automatisierte Bonitätsprüfung vorgenom- men wurde, weil eine Täuschung nicht nur über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch über die Identität und die Zahlungswilligkeit gegeben war (vgl. MüKoStGB/Hefendehl/Noll, 4. Aufl., § 263a Rn. 119). Soweit in der obergericht- lichen Rechtsprechung ein solch automatisierter Prüfvorgang im Rahmen des § 263a StGB als erforderlich angesehen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 2 Ss 155/08, NJW 2009, 1287, 1288; OLG Hamm, Be- schluss vom 3. September 2024 – 4 ORs 98/24, NJW 2024, 3307, 3308), betref- fen diese Entscheidungen andere Lebenssachverhalte, die insbesondere durch ein Handeln im eigenen Namen gekennzeichnet waren. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser Rechtsansicht – was sich jedenfalls nicht von selbst ver- steht – beizutreten wäre (mit guten Gründen kritisch MüKoStGB/Hefendehl/Noll aaO, Rn. 82, 119; BeckOK StGB/Schmidt, 65. Ed., § 263a Rn. 23; s. auch 3 4 - 4 - TK-StGB/Perron, 31. Aufl., § 263a Rn. 15; Waßmer in Leitner/Rosenau, Wirt- schafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263a Rn. 55). Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 01.10.2024 - 12 KLs 2030 Js 71170/20 (2)