Entscheidung
XI ZB 2/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625BXIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625BXIZB2.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/24 vom 24. Juni 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 11. März 2025 für den Prozessbevoll- mächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetre- tenen zu 1 bis 15 auf 370.974,02 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung vom 3. Juni 2025 zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 11. März 2025 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Pro- zessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetrete- nen zu 1 bis 15 auf 391.221,80 € festgesetzt und dem Beigetretenen zu 10 hin- sichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der außerge- richtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 6 und 9 einen Kostenanteil von 10,42% zugewiesen. 1 - 3 - Mit Gegenvorstellung vom 3. Juni 2025 wird geltend gemacht, dass die vom Beigetretenen zu 10 im ausgesetzten Ausgangsverfahren vor dem Landge- richt Hamburg (310 O 39/17) beantragte Zahlung in Höhe von 19.552,22 € bei der Bemessung des Streitwerts und der Kostenquoten fehlerhaft mit 40.800 € berücksichtigt worden sei. Der Streitwert und die Kostenquoten seien entspre- chend zu berichtigen. II. 1. Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever- fahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 wie tenoriert ab. Der Gegenstandswert ist zu reduzieren, da für den Beigeladenen zu 10 ein Wert von insgesamt 20.552,22 € und nicht von 40.800 € zu berücksichtigen ist. Der Betrag von 20.552,22 € ergibt sich aus der Summe des Werts der Klageanträge (Zahlungsantrag: 19.552,22 €, Feststellungsantrag: 1.000 €), die der Beigetretene zu 10 im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Hamburg verfolgt. 2. Eine Änderung des (für die Gerichtskosten maßgeblichen) Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da der Senat die in dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren (310 O 39/17) insgesamt gel- tend gemachten Anträge bei der Festsetzung des Streitwerts zutreffend berück- sichtigt hat. 3. Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 11. März 2025 kann infolge einer Streitwertänderung in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht nachträglich geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2 3 4 5 - 4 - 30. Juli 2008 - II ZB 40/07, juris Rn. 15 ff.). Ein isoliertes Kostenrechtsmittel sieht das hier in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung anzuwendende Kapital- anleger-Musterverfahrensgesetz nicht vor. Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2016 - 310 OH 3/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2023 - 14 Kap 10/16 -