Entscheidung
VIII ZR 122/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625BVIIIZR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625BVIIIZR122.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 122/24 vom 24. Juni 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. 2. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 1 2 3 - 3 - 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2). Die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Beklagten beanstandeten Hinweisschreibens lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2022 - VIII ZA 21/22, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 7/23, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 3). 3. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2020 - 33 C 936/20 (57) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.12.2023 - 2-11 S 227/20 - 4