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Entscheidung

VIa ZR 541/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625BVIAZR541
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625BVIAZR541.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 541/22 vom 24. Juni 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing, Dr. Tausch und die Richterin Pastohr beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO hat keinen Erfolg. I. Dass die Einwände der Revision gegen die Zurückweisung eines An- spruchs aus § 826 BGB durch das Berufungsgericht erfolglos sein dürften, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen worden, ohne dass der Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu genutzt hätte. Unabhängig davon betrifft entgegen der Auffassung des Klägers die Aufhebung und Zurück- verweisung sämtliche deliktischen Ansprüche. Der Senat hat sich allein dazu ver- halten, dass es im Ergebnis keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB ver- neint hat. II. Dies vorausgeschickt, ist die Anhörungsrüge unzulässig. 1. Hinsichtlich der nach Auffassung des Klägers im Senatsurteil übergan- genen Ansprüche aus einer Garantie ist die Anhörungsrüge schon nicht statthaft. 1 2 3 4 - 3 - Insoweit ist die Notfrist des § 321a Abs. 2 ZPO nicht gewahrt, weil diese Ansprü- che nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens waren. Der Senat hat die Nicht- zulassungsbeschwerdebegründung ausweislich des Beschlusses vom 17. De- zember 2024 dahin ausgelegt, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche be- treffend seine deliktische Schädigung. Dem ist der Kläger nicht entgegengetre- ten. 2. Im Übrigen ist die Anhörungsrüge mangels hinreichender Darlegung einer Gehörsverletzung gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO unzulässig. a) Soweit der Kläger meint, die fehlende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten lege nahe, dass der Senat seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, genügt die Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Allein daraus, dass eine Verfahrensrüge gemäß § 564 Satz 1 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist, folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27. November 2018 - V ZR 267/17, juris Rn. 1). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge des Klägers nicht. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Revisionsbe- gründung, die der Senat bei der Entscheidung zur Kenntnis genommen und be- rücksichtigt hat. b) Mit der Rüge einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union legt der Kläger gleichfalls keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die die Revisionsbegrün- 5 6 7 - 4 - dung Bezug genommen hat, betreffen allein Fragen, die mit Urteil des Gerichts- hofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111) beantwortet sind. Soweit der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die Rechtsprechung des Se- nats mit Blick auf diese Entscheidung des Gerichtshofs und die Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren C-251/23 vom 21. Novem- ber 2024 für rechtsfehlerhaft hält, benennt er erneut keinen Gehörsverstoß, son- dern trägt lediglich seine abweichende Rechtsauffassung vor. Das - mit dem Ver- fahren C-308/23 verbundene - Verfahren C-251/23 ist im Übrigen am 30. Januar 2025 durch Streichung ohne Entscheidung beendet worden (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. April 2025 - C/2025/2191). Unabhängig davon ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbe- sondere Rn. 22 ff., 73 ff. und 80) nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Okto- ber 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 und 39; BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13; NJW 2022, 3413 Rn. 49 und 52). 3. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebli- cher Weise verletzt hat. C. Fischer Möhring Messing Tausch Pastohr Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 30.09.2019 - 3 O 474/18 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.04.2022 - 4 U 90/22 - 8 9