Entscheidung
V ZB 63/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625BVZB63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625BVZB63.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/23 vom 24. Juni 2025 in dem Teilungsversteigerungsverfahren - 2 - ECLI:DE:BGH:2025:240625BVZB63.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 20. März 2025 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. März 2025 ist statthaft, da der Gegenstands- wert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 mwW). 2. Sie gibt aber keine Veranlassung zur Abänderung, weil der Gegen- standswert für die Gerichtskosten in den Rechtsmittelverfahren von dem Senat zutreffend festgesetzt worden ist. In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich - wie die Beteiligte zu 2 zutreffend geltend macht - der Streitwert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Hier hat die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragt. Dieser Antrag betraf damit das Teilungsversteigerungsverfahren im Allgemeinen. Insoweit bemisst sich der Ge- genstandswert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG 1 2 3 - 3 - nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG - hier auf 4,9 Mio. € - festgesetzten Ver- kehrswert, nicht hingegen nach den Anteilen der Beteiligten zu 2 an dem Verstei- gerungsobjekt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, ZfIR 2016, 759 Rn. 30; Beschluss vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20, ZIP 2021, 2506 Rn. 16). Daher kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Gerichtskostengesetz - anders als nach § 26 RVG - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 nicht darauf an, mit welchen Anteilen sie an dem Grundbesitz beteiligt ist. Ebenso unbeachtlich sind später eingetretene Wertminderungen. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.04.2023 - 61 K 59/18 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.09.2023 - 4 T 178/23 -