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Entscheidung

2 StR 228/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625B2STR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625B2STR228.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 228/25 vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung 2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor- fen, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2024 an den Nebenkläger K., , zu zahlen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Ne- ben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Zahlungsausspruch bedarf zu seiner Vollstreckbarkeit einer eindeu- tigen Bezeichnung des Adhäsionsklägers in Urteilsformel oder -rubrum gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 406 Rn. 28). Der Senat hat sie nachgeholt. Menges Zeng Meyberg Grube Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 20.12.2024 - 116 KLs 9/24 90 Js 37/23