Entscheidung
2 StR 227/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240625B2STR227
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240625B2STR227.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 227/25 vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen alias: wegen Inverkehrbringens von Falschgeld u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 24. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 12. Dezember 2024 a) im Strafausspruch aufgehoben und b) in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 148.800 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; die wei- tergehende Einziehung entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Falschgeld zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei 1 - 3 - Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einzie- hung eines Geldbetrags in Höhe von 150.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Zuschrift des Ge- neralbundesanwalts. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des ange- fochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. 3. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Bei der Strafzu- messung hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten durch das Straf- gericht („tribunal correctionnel“) in Antwerpen (Belgien) vom 16. Februar 2022, nach den Feststellungen des Landgerichts vollumfänglich bestätigt durch das Be- rufungsgericht in Antwerpen mit Urteil vom 16. März 2023 nach der hier gegen- ständlichen Tat, weder unter dem Gesichtspunkt des Gesamtstrafenübels noch des Härteausgleichs erörtert. Dies ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerich- ten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären. Derartige Härten werden in vergleichbaren Fällen vorausge- gangener Verurteilungen durch deutsche Gerichte nach § 55 StGB durch eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe vermieden, während ausländische Stra- fen wegen des mit einer Gesamtstrafenbildung verbundenen Eingriffs in deren 2 3 4 5 - 4 - Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht gesamtstrafenfähig sind. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass ihre Gerichte frühere, in anderen Mitgliedstaa- ten ergangene Verurteilungen in dem Maße berücksichtigen wie im Inland ergan- gene frühere Verurteilungen und ihnen gleichwertige Rechtswirkungen zuerken- nen. Auf welche Weise dies geschieht, ist unionsrechtlich nicht vorgegeben. Es gelten daher dieselben Grundsätze wie bei einer an sich gesamtstrafenfähigen, aus zufälligen Gründen aber nicht mehr berücksichtigungsfähigen inländischen Vorstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 4 StR 495/22, Rn. 6 f. mwN). b) Da angesichts der Höhe der in Belgien gegen den Angeklagten ver- hängten Strafe (30 Monate zuzüglich einer Geldstrafe) nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch auf einer unterbliebenen Berücksichtigung der belgi- schen Verurteilung beruht, bedarf er neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können beste- hen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Es wird auch einen Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungshaft festzu- setzen haben (§ 51 Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 537/15, Rn. 10). 4. Schließlich bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass die vom Täter zur Tatbegehung eingesetzten Mittel gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz StGB grundsätzlich nicht vom Tatertrag in Abzug zu bringen sind. Mit Blick auf die Re- gelung des § 73d Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz StGB und um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen, reduziert der Senat allerdings in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag um die im Rahmen 6 7 - 5 - des (betrügerischen) Tauschgeschäfts der Geschädigten geleisteten 1.200 Euro und lässt in dieser Höhe die Einziehungsentscheidung entfallen. VRiinBGH Dr. Menges ist urlaubsbedingt an der Un- terschriftsleistung gehin- dert. Zeng Zeng Meyberg Grube Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 12.12.2024 - 109 KLs 6/24 107 Js 77/22