Entscheidung
VIa ZR 351/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180625UVIAZR351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180625UVIAZR351.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 351/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 23. Mai 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende sowie die Richter Messing, Dr. F. Schmidt, Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar 2022 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten 1 - 3 - gebrauchten VW Touareg TDI, der mit einem Sechszylinder-Dieselmotor (Schad- stoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Beklagte hin- sichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt und unter Be- weis gestellt, dass der in dem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor von der Beklag- ten hergestellt worden sei. Aus dem von der Beklagten als Herstellerin des Fahr- zeugs durchgeführten Typgenehmigungsverfahren könne nicht auf eine positive Kenntnis von den angegriffenen Abschalteinrichtungen geschlossen werden. So- weit sie in diesem Verfahren erklärt habe, das Fahrzeug entspreche den europa- 2 3 4 5 - 4 - rechtlichen Vorschriften, könne dies eine Haftung nach § 826 BGB nicht begrün- den; eine unzulässige Organisation des Typgenehmigungsverfahrens oder eine etwaige Verpflichtung zur Prüfung des Motors durch die Beklagte könnten den für die Haftung aus § 826 BGB erforderlichen Vorsatz nicht begründen. Ein sol- cher Verstoß könne allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigen. Vor die- sem Hintergrund komme es auf die Frage nicht an, ob eine unzulässige Abschalt- einrichtung vorliege; dies gelte auch für den Vortrag des Klägers zum Thermo- fenster, weil auch insoweit nicht ersichtlich beziehungsweise nicht hinreichend vorgetragen sei, dass die Beklagte vorsätzlich gegenüber dem Kraftfahrt-Bun- desamt falsche Angaben gemacht habe. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestünden in den im Zu- sammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal stehenden Fällen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestim- mungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 6 7 8 9 - 5 - Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeug- hersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögensein- buße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen An- spruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadener- satzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein An- spruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 10 11 - 6 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Messing F. Schmidt Ostwaldt Tausch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2021 - 17 O 238/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.02.2022 - 6 U 141/21 - 12 - 7 - VIa ZR 351/22 Verkündet am: 18. Juni 2025 Bürk, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle