Entscheidung
VIa ZR 279/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180625UVIAZR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180625UVIAZR279.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 279/22 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 23. Mai 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzen- den sowie die Richter Messing, Dr. F. Schmidt, Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im September 2016 einen VW Touran 2.0 TDI als Neuwagen, der mit einem Motor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. 1 - 3 - Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolgslos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe gemäß §§ 826, 31 BGB kein Schadensersatzanspruch zu, weil es hinsichtlich des in dem Fahrzeug eingebauten Thermofensters an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten und einem Schaden fehle. Es seien keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Einbau des Ther- mofensters in dem Motortyp EA 288 in Täuschungsabsicht geschehen sei und diese bei Vertragsschluss fortgewirkt habe. Ebenso wenig liege ein Schaden des Klägers vor. Die nur abstrakte Gefahr eines Rückrufs des Fahrzeugs genüge hierfür jedenfalls nicht und eine notwendige gesteigerte Rückrufwahrscheinlich- keit sei nicht ersichtlich. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe unstreitig in zahl- reichen Parallelverfahren bestätigt, Motoren des Typs EA 288 nicht zurückzuru- fen und dies auch nicht zu beabsichtigen. 2 3 4 5 - 4 - II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB kann zwar nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung wegen eines fehlenden Schadens ver- neint werden, weil keine Gefahr des Widerrufs der Zulassung bestehe oder be- standen habe. Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfüg- barkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nut- zungsbeschränkung, die mit der - hier zugunsten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gege- ben ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f. mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das KBA jedoch den streitgegenständlichen Motortyp bereits umfassenden Untersuchungen unterzo- gen und die vom Kläger gerügten Funktionen nicht als unzulässige Abschaltein- richtungen eingestuft. Damit kann das Verhalten der Beklagten bereits nicht als besonders verwerflich eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2025 - VIa ZR 282/22, juris Rn. 8 mwN). 2. Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochte- nen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhy- 6 7 8 9 - 5 - pothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbeschei- nigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen An- spruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadener- satzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein An- spruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann 10 11 12 - 6 - nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Messing F. Schmidt Ostwaldt Tausch Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 07.10.2021 - 5 O 714/21 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.02.2022 - 9 U 93/21 - - 7 - Verkündet am: 18. Juni 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle