Entscheidung
4 StR 65/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180625B4STR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180625B4STR65.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 65/25 vom 18. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2025 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. August 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in 49 tatein- heitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht er- kennen. Zwar erörtert die Strafkammer nicht, ob es sich bei der Tat des Ange- klagten statt um die von ihr jeweils angenommene versuchte Tötung mit gemein- gefährlichen Mitteln um den Versuch einer „schlichten“ Mehrfachtötung handelt. Letztere wird vom Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel nicht erfasst und liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und darüber hinaus keine Zufallsopfer in Kauf nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2022 – 4 StR 192/22 Rn. 8 mwN). Den Feststellungen – die sich darauf beschränken, - 3 - dass der Angeklagte den Tod (aller, aber auch nur) der anwesenden Bewohner des siebengeschossigen Wohnhauses billigend in Kauf nahm – ist eine solche Individualisierung indes zu entnehmen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Ur- teil aber nicht. Zwar hält die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der Straf- zumessung die jeweilige Verwirklichung zweier Mordmerkmale entgegen. Neben dem rechtsfehlerfrei festgestellten Mordmerkmal der Heimtücke ergeben die Feststellungen aber ebenso eindeutig, dass der Angeklagte aus niedrigen Be- weggründen handelte (§ 211 Abs. 2, 1. Gruppe, letzte Variante StGB), indem er mitten in der Nacht – kurz nach 01:10 Uhr – allein deshalb einen Brand im Keller des siebengeschossigen Wohnhauses legte, um seine Frustration über eine ihm gegenüber wenige Stunden zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitsplatzes abzureagieren. Soweit das Urteil keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Ange- klagten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB enthält, führt auch dies nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn den Urteilsgründen lässt sich jedenfalls nach ihrem Gesamtzusammenhang noch hinlänglich entnehmen, dass der Angeklagte – der den Raum der Brandlegung verließ, als nach einigen Minuten bereits eine grö- ßere Anzahl von Gegenständen brannte und sich eine nicht unerhebliche Rauchentwicklung eingestellt hatte – nach Abschluss der letzten Ausführungs- handlung den Erfolgseintritt für möglich hielt. Auf dieser Grundlage schied ein - 4 - strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB aus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – 4 StR 289/23 Rn. 16 mwN). Quentin Maatsch Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Un- terschriftsleistung gehindert. Quentin Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 09.08.2024 ‒ 39 Ks-400 Js 453/23-4/24