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Entscheidung

1 StR 122/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110625B1STR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110625B1STR122.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 122/25 vom 11. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung hier: Revisionsrücknahme - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2025 beschlossen: Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechts- wirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Land- gerichts Konstanz vom 5. Dezember 2024 zu tragen. Der Be- schluss des Senats vom 28. April 2025 ist gegenstandslos. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Revision hat der Senat am 28. Ap- ril 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bereits vor der Beschlussfassung hatte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 12. März 2025, eingegangen bei dem Landgericht Konstanz an demselben Tag, die Revision zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung wurde jedoch nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Das Landgericht hat nach Rückleitung der Akten das Urteil gemäß Verfügung vom 7. Mai 2025 mit dem Vermerk versehen, dass Rechtskraft am 12. März 2025 eingetreten ist. Erst nach Wiedervorlage der Akten bei dem Revisionsgericht nach entsprechender Verfügung der Staatsan- waltschaft Konstanz vom 20. Mai 2025 erhielt der Senat Kenntnis von der Revi- sionsrücknahme. Damit ist der Beschluss vom 28. April 2025 gegenstandslos, da das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 3 StR 527/24 Rn. 2 mwN). Nachdem die Akten erst nach 1 2 - 3 - dem 12. März 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, ist das Land- gericht richtiger Empfänger der Rücknahme gewesen (vgl. BGH aaO mwN). Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Erklärung (§ 302 Abs. 2 StPO). Für den Eingang bei Gericht ist nicht entscheidend, ob das Schrei- ben zu den Akten gelangt ist (vgl. BGH aaO mwN). Infolge der Rücknahme hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Konstanz, 05.12.2024 - 3 KLs 31 Js 15989/24 3