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Entscheidung

6 StR 66/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR66.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 66/25 vom 10. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2025 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Das auf die allgemeine Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Während Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsentschei- dung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält die Ent- scheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten abzuse- hen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen konsumierten der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte R. in der Nacht vor der Tat gemeinsam Me- thamphetamin und entschlossen sich, eine Spielhalle zu überfallen, um dadurch „besser ihren Drogenkonsum finanzieren zu können“. Kurz vor der Tat konsu- mierte der Angeklagte noch ein Viertel Gramm Methamphetamin. Das Landgericht hat dem Sachverständigen folgend beim Angeklagten das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und eine leichte Sub- stanzgebrauchsstörung in Bezug auf Stimulanzien festgestellt. Bei dem Ange- klagten sei nur das Kriterium eines „starken Verlangens oder einer Art Zwang, die Substanz zu konsumieren“, erfüllt, allenfalls noch dasjenige der „verminder- ten Kontrolle über den Substanzgebrauch“. Der Angeklagte sei weder in seiner Leistungsfähigkeit noch in seiner Gesundheit oder Lebensgestaltung einge- schränkt; er habe „seinen Lebensalltag und seine Beziehungen gut in einem kon- sumbereiten Milieu angepasst“. Zudem fehle es an der Erfolgsaussicht. Der Sachverständige habe die allgemeine Behandlungsprognose als ungünstig ein- geschätzt. Mit 24 Punkten beim „LSI-R“ bestehe für den Angeklagten ein „mode- rates Rückfallrisiko im unteren Bereich“. b) Die Ablehnung eines Hangs im Sinne von § 64 StGB ist nicht tragfähig begründet. aa) Nach der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen und hier maßgebli- chen Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203, S. 2) erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Be- einträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leis- tungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Auch unter Zugrundelegung des seit der Neufassung des Gesetzes strengeren Maßstabs (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44 f., 69; BGH, Urteile vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, Rn. 11; vom 3 4 5 6 - 4 - 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23, NStZ-RR 2024, 13, 14) erweisen sich die äu- ßerst knappen Ausführungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen ei- nes Hangs verneint hat, als unvollständig und für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar. bb) Nach den Feststellungen ging der 1987 geborene Angeklagte nach Kündigung seiner Ausbildungsstelle aufgrund erheblicher Fehlzeiten seit 2007 keiner geregelten Tätigkeit mehr nach. Seit seinem 22. Lebensjahr konsumierte er wöchentlich in der Regel ein bis eineinhalb, maximal aber fünf Gramm Me- thamphetamin, bei zwei- bis viertägigen Konsumpausen. Mit dem Konsum gin- gen „nächtliche Aktivitäten“ einher. Die langjährige Lebensgefährtin des Ange- klagten war ebenfalls Drogenkonsumentin, die gemeinsamen drei minderjährigen Töchter waren anderweitig untergebracht. Der Angeklagte zahlte keinen Kindes- unterhalt, lebte vom Bürgergeld und hielt sich fast täglich in Spielhallen auf. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums machte er keine Angaben, über ihn ver- schaffte sich der nicht revidierende Mitangeklagte Betäubungsmittel. cc) Angesichts dieser Feststellungen liegt das Bestehen einer Substanz- konsumstörung in Form eines nicht nur einfachen beziehungsweise episoden- haften Missbrauchs (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44 f.) und hieraus resultieren- den Beeinträchtigungen der sozialen Funktionsfähigkeit, mithin das Bestehen ei- nes Hangs nicht fern. Demgegenüber hat die Strafkammer die vermeintlich feh- lenden Einschränkungen in den genannten Bereichen der Lebensführung ledig- lich mit dem Hinweis auf die Anpassung an das „konsumbereite Milieu“ unterlegt. Der einjährigen Abstinenz im Anschluss an die im Jahr 2019 durchgeführte Ent- wöhnungsbehandlung hat der Sachverständige insoweit keine Bedeutung beige- messen, weil sie in einem „annähernden Zwangskontext“ eingegangen worden sei. 7 8 - 5 - c) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die abgeurteilte Tat überwiegend auf den möglichen Hang zurückgeht (zum symptomatischen Zusammenhang vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 – 6 StR 521/23, Rn. 6). Es handelte sich um eine Be- schaffungstat. Das Landgericht hat dem Angeklagten im Rahmen der Strafzu- messung zudem zugutegehalten, dass er unter einem „gewissen Suchtdruck“ ge- handelt habe, und zum etwaigen Einfluss der kombinierten Persönlichkeitsstö- rung verhält sich das Urteil nicht. Die für die Anordnung der Maßregel erforderli- che tatsachenbasierte Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Okto- ber 2023 – 6 StR 405/23, Rn. 6) scheidet hier nicht von vornherein aus. Die vom Sachverständigen ermittelten statistischen Werte sind allenfalls am Rande von Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR 545/15, Rn. 14). 2. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt bedarf deshalb – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachver- ständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – insgesamt neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision einge- legt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Bartel Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 29.10.2024 - 24 KLs 7/24 9 10 RinBGH Dr. Dietsch ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Bartel