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Entscheidung

2 StR 274/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040625B2STR274
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040625B2STR274.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 274/25 vom 4. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2024, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „sowie zu dem Handel“ mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Während der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung keinen die Ange- klagte beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht den Strafrahmen nicht richtig be- stimmt hat. 1. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob die Tat der Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG zu werten ist, den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe nicht erkennbar in seine Abwägungsentscheidung einbezogen. Vielmehr hat es ohne dessen Berücksichtigung einen minder schweren 1 2 3 - 3 - Fall verneint und sodann der Strafzumessung den nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sieht das Gesetz einen besonderen Straf- rahmen für minder schwere Fälle vor und ist ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte das Vorlie- gen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamt- abwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Straf- rahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Straf- zumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrun- des gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 22. Oktober 2024 – 2 StR 457/24, StV 2025, 337 Rn. 4 mwN). Da der von der Strafkammer angewandte gemilderte Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG (sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) hin- sichtlich Unter- und Obergrenze höher ist als der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Denn auch die nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB angestellte Vergleichsbetrach- tung mit dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstraf- rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG für die tateinheitlich mitverwirklichte Beihilfe zum Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die das Landgericht zu einer zweifach abgesicherten Obergrenze von elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe geführt hat, beruht auf einer ‒ insoweit § 29a Abs. 2 BtMG betreffenden ‒ unzulängli- chen Gesamtabwägung. 2. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffen, weshalb sie aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wäre nicht 4 5 6 - 4 - gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widerspre- chen. Menges Zeng Grube Schmidt Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 28.11.2024 - 5/6 KLs 5871 Js 212391/24 (19/24)